Gesichtsverhüllung verboten, Kostüme bleiben erlaubt
Berlin. Jetzt ist es amtlich: Am 15. Juni 2017 ist das „Gesetz zur Regelung bereichsspezifischer Verbote der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ in Kraft getreten. Durch die Änderung verschiedener Gesetze wird es Beamtinnen und Beamten sowie Soldatinnen und Soldaten untersagt, bei Ausübung ihres Dienstes oder bei Tätigkeiten mit unmittelbarem Dienstbezug das Gesicht durch Kleidung o. ä. zu verhüllen.
Erfasst wird explizit nur die Verhüllung des Gesichts. Andere Körperteile wie auch die Haare sind nicht davon betroffen. Ausnahmen sind nur aus gesundheitlichen Gründen (z.B. Infektionsschutz) oder dienstlichen Zwecken (z.B. Eigenschutz) möglich. Die Bundesregierung führt als Begründung an, dass für die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und für das Selbstverständnis des demokratischen Rechtsstaats eine vertrauensvolle Kommunikation der staatlichen Funktionsträger mit den Bürgerinnen und Bürgern, aber auch mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unabdingbar sei. Daher sei von staatlichen Funktionsträgern zu verlangen, dass sie bei Ausübung ihres Dienstes oder bei Tätigkeiten mit unmittelbarem Dienstbezug ihr Gesicht nicht verhüllen.
Zu Karneval sind Ausnahmen erlaubt
Der Staat sei darüber hinaus verpflichtet, weltanschaulich-religiös neutral aufzutreten. Eine religiös oder weltanschaulich motivierte Verhüllung des Gesichts bei Ausübung des Dienstes oder bei Tätigkeiten mit unmittelbarem Dienstbezug stehe dieser Neutralitätspflicht entgegen.
Im Soldatengesetz wurden zwei Änderungen eingefügt, wobei sich das eigentliche Verbot zur Gesichtsverhüllung nun in § 17 Abs. 2 S. 1 SG findet: „Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies“.
Anders als bei den Beamtinnen und Beamten gilt das Verhüllungsverbot für Soldatinnen und Soldaten also nicht nur während des Dienstbetriebs, sondern innerhalb der Bundeswehrliegenschaften auch während der Freizeit. Was bedeutet dies für die Soldatinnen und Soldaten, die sich beispielsweise zu Karneval eine Maske vor das Gesicht binden? Ist dies künftig innerhalb der Kasernen verboten und führt im schlimmsten Fall gar zu einem Disziplinarverfahren?
Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) erklärte hierzu mit Erlass vom 2. Januar 2017, P II 5, Az 01-20-02, dass die Verbotsnorm nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen sei. Die Norm sei Ausdruck des „Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme“ beim Leben in der militärischen Gemeinschaft. Das Ministerium stellte ausdrücklich klar, dass sozialadäquates Verhalten, insbesondere dem Brauchtum entsprechendes Tragen von Karnevalskostümen in der Karnevalszeit, nicht von der Verbotsnorm erfasst werde.
Ebenso sei beispielsweise eine Verhüllung als Ergebnis von „Anziehspielen“ (Spiele, bei denen der Verlierer einer Spielrunde jeweils ein Kleidungsstück anzulegen hat) als nicht von diesem Verbot erfasst zu betrachten. Das Tragen von Kostümierungen jeglicher Art ist demnach nach Ansicht des BMVg nicht verboten, stellt kein Dienstvergehen dar und darf nicht zu einer disziplinaren Ahndung führen.