Härtefallregelung hat nun seine ursprüngliche Bedeutung
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
die Begründungen der beiden Urteile des Bundesarbeitsgerichts zur Härtefallregelung im TV UmBw überraschen nicht. Allerdings vermisst man die Darstellung des Willens der Tarifvertragsparteien darin. Sie hatten 2001 mit dem TV UmBw einen Tarifvertrag abgeschlossen, der zur Arbeitsplatzsicherung dienen soll. Der § 11 Härtefallregelung soll als Ultima Ratio dienen, das heißt als letzte Möglichkeit, wenn alle anderen im TV UmBw vorgesehenen Maßnahmen für einen betroffenen Beschäftigten nicht greifen.
Die Personal bearbeitenden Stellen haben mehr als zwölf Jahre lang die letzte Möglichkeit – bis Ende 2009 zusammen mit der Altersteilzeitregelung – sehr häufig und großzügig angewandt, um schnell viel Personal abzubauen. Aus dieser Praxis her ist ein Anspruchsdenken entstanden, das zwar verständlich ist, jedoch – wie in diesen beiden höchstrichterlichen Urteilen bestätigt – keine Rechtsgrundlage hat. Vor dem Hintergrund der Trendwende Personal und bereits heute fehlender Fachkräfte gewinnt die Härtefallregelung nunmehr ihre ursprüngliche Bedeutung zurück.
Ob die Härtefallregelung weiterhin in einem über 2017 hinaus verlängerten TV UmBw enthalten sein wird, hängt von den Tarifvertragsparteien ab. Die Notwendigkeit wäre nach wie vor gegeben angesichts weiterer Veränderungen in der Bundeswehr. Wünschenswert – und der DBwV setzt sich hierfür ein – wäre die Möglichkeit, die Härtefallregelung auch als ein Instrument für einen Ausgleich in der Altersstruktur der Tarifbeschäftigten zu nutzen. Hierfür müsste der Zweck des TV UmBw erweitert werden. Es wäre auch im Sinn der Personalverantwortlichen in der Bundeswehr, jedoch müsste das Bundesinnenministerium als Tarifpartner auf der Arbeitgeberseite mitspielen.
Mit herzlichen Grüßen
Ihr
Klaus-Hermann Scharf
Vorsitzender Fachbereich Zivile Beschäftigte