Verbesserungen durch das Artikelgesetz Zeitenwende und die flankierenden Verordnungen
Der Bundestag hat am 31. Januar 2025 das Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr („Artikelgesetz Zeitenwende“) beschlossen. Es beinhaltet wichtige Instrumente zur Personalgewinnung und -bindung sowie Verbesserungen der sozialen Rahmenbedingungen, darunter wesentliche Neuregelungen für die Brigade Litauen. Flankiert von zwei inhaltlich ergänzenden Mantelverordnungen sieht das Gesetz die Änderung zahlreicher Gesetze und weiterer Verordnungen vor und ist angesichts des Regelungsinhalts für die Bundeswehr von herausragender Bedeutung.
Das Gesetz gehört zu den wenigen Gesetzen, die nach dem Bruch der Ampelkoalition noch beraten und beschlossen wurden, weil die oppositionelle Unionsfraktion dieses Gesetzgebungsverfahren unterstützte. Und es ist das einzige Gesetz in der ablaufenden Legislaturperiode des Bundestages, das sich ausdrücklich mit dem Personal der Bundeswehr auseinandersetzt. Der Verband hat nicht nur den gesamten Prozess des Gesetzgebungsvorhabens in Regierung und Parlament sehr eng begleitet, sondern bereits im Vorfeld in den beteiligten Ministerien und im Bundestag den Boden dafür bereitet. So ist es gelungen, viele verbandspolitische Vorhaben erfolgreich über die Ziellinie zu bringen.
Konkret geht es um folgende Verbesserungen:
1. Verbesserungen durch das Artikelgesetz Zeitenwende
a) Mobilität
- Die „Auslandsrückkehrerproblematik“ ist gelöst: Für militärisches Personal, das nach einer Auslandsverwendung mit Erstattung der Umzugskosten in das Inland umgezogen ist, wird nun (bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses) die Gewährung von Trennungsgeld für das notwendige Pendeln zwischen Wohnort und Dienststätte ermöglicht. Dies soll finanzielle Nachteile für die Betroffenen verhindern.
- Trennungsgeld kann nun bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses allgemein über acht Jahre hinaus gewährt werden - ohne Befristung. Die Entscheidung wird voraussichtlich weiterhin die Personalführung im Rahmen der Personalmaßnahmen treffen.
b) Besoldung
- Die Bewerber- und Absolventenzahlen bei den Spezialkräften der Bundeswehr gehen seit Jahren zurück. Die Prämien gem. § 43a Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) werden nun erhöht, um Personalbestand und Bewerberlage zu stabilisieren und einen Aufwuchs zu erreichen.
- Der Bundeswehr fehlt seit Langem die nötige Flexibilität, um auf personelle Bedarfe angemessen reagieren zu können. Der Anwendungsbereich der Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit wird nun ausgeweitet und soll als Instrument für die Personalgewinnung und -bindung „bedarfsgerecht, flexibel und praxisorientiert“ eingesetzt werden können.
- Die Vergütung für den Dienst außerhalb des Grundbetriebs („Ausnahmetatbestand“, ATZ) wird von 91 auf 101 Euro erhöht. Mit dieser Vergütung sollen besondere zeitliche Belastungen in den Fällen des § 30c Abs. 4 Soldatengesetz (SG) abgegolten werden. Während dieser Dienste gelten weder die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit noch die in der Soldatenarbeitszeitverordnung geregelten täglichen oder durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeiten oder Mindestruhezeiten.
- Neue Stellenzulagen wurden geschaffen, und zwar für Waffensystemoperateure HERON TP, Combat Controller sowie für die hydroakustische Aufklärung der Marine.
- Die Konkurrenzregelung für den finanziellen Ausgleich zeitlicher Belastungen sowie Mehrarbeit neben Auslandsdienstbezügen entfällt: Künftig ist die Vergütung in bestimmten Fällen nebeneinander möglich.
- Für Soldaten mit besonderen Alarmierungsverpflichtungen im Rahmen nationaler oder multinationaler Verpflichtungen, für die eine ständige Erreichbarkeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mit einer Rückkehrverpflichtung zur Dienststelle angeordnet wurde, wurde eine Vergütung geschaffen.
- Für Angehörige von Soldaten und Beamten im Geschäftsbereich des BMVg, die nicht unter das Gesetz des Auswärtigen Dienstes fallen, wird in bestimmten Fällen ein Ehepartnerzuschlag für die Finanzierung der Altersversorgung für die mit am ausländischen Dienstort lebenden Ehepartnerinnen und Ehepartner gezahlt.
c) Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen
Anders als bei Rentnern, werden bestimmte Einkünfte von pensionierten Soldaten und Beamten nach wie vor auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Für pensionierte Soldaten wurden mit dem Artikelgesetz Zeitenwende nun auch sämtliche Hinzuverdienstgrenzen abgeschafft.
d) Versorgung
- Der Anwendungsbereich der Einsatzversorgung wird ausgeweitet. Voraussetzung: Entweder wird für die Verwendung ein Auslandszuschlag gezahlt (was über die flankierende Minister-Mantelverordnung geregelt wird) oder die oberste Dienstbehörde, die für die sonstige Verwendung im Ausland zuständig ist, stellt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Verteidigung eine gesteigerte Gefährdungslage fest. Nach Aussage des BMVg soll die die Brigade Litauen in den Anwendungsbereich der Einsatzversorgung fallen.
- Bei Verpflichtungszeiten von mehr als 20 Jahren wird die Übergangshilfe für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit (SaZ) gestaffelt und angehoben.
- Häufigere und anspruchsvollere Ausbildungs- und Übungsvorhaben fordern Soldaten und Soldatinnen verstärkt. Mit Blick auf diese Situation wurde die einmalige Unfallentschädigung (§ 84 Abs.1 S.1 Soldatenversorgungsgesetz) in Höhe von 150 000 Euro auf mehrtägige Ausbildungs- oder Übungsvorhaben im In- und Ausland ausgeweitet.
- Die gestiegene Gefährdung der Soldatinnen und Soldaten soll versorgungsrechtlich besser ab-gesichert werden. Speziell für SaZ und Freiwillig Wehrdienstleistende (FWDL) wird deshalb eine neue Versorgungsleistung („Kompensationszahlung“) eingeführt, wenn sie sich bei der Dienstausübung im In- oder Ausland einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt haben und infolge dieser Gefährdung in der Gesundheit nachhaltig geschädigt sind und dienstunfähig aus dem Dienst ausscheiden müssen.
- Berufssoldaten, die noch im Status SaZ verwundet wurden, erhalten im Falle einer Dienstunfähigkeit künftig die gleiche Versorgung wie Soldaten, die als Berufssoldat verwundet wurden.
- SaZ, FWDL, Reservistendienstleistende oder Tarifbeschäftigte sind nicht versorgungsberechtigt, sondern unterliegen regemäßig der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie profitieren deswegen nicht von der versorgungsrechtlichen Doppelanrechnung von Dienstzeiten auf die jetzt beschlossenen weiteren Auslandsverwendungen. Für die Betroffenen wird es deswegen eine Ausweitung der Zuschläge an Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung geben – auch im Grundbetrieb im Ausland und nicht nur im mandatierten Einsatz.
- Auch durch die Erhebung und Auswertung von Video, Bild- und Tondokumenten aus einem Einsatzgebiet können psychische Belastungssituationen entstehen, die mit denen vergleichbar sind, die im Einsatzgebiet selbst entstehen. Soldatinnen und Soldaten, die im Reachback-Verfahren eingesetzt sind, werden deswegen in den Anwendungsbereich des EinsatzWeiterverwendungsgesetzes (EinsatzWVG).
- Der Schutzschirm des EinsatzWeiterverwendungsgesetzes wird auf ehemalige Berufssoldaten erweitert, die sich auf eigenen Antrag haben entlassen lassen und deren gesundheitliche Schädigung jeweils erst danach erkannt worden ist.
e) Vereinbarkeit Familie und Dienst
- Die Möglichkeit der Erstattung von Betreuungskosten für Kinder und pflegebedürftige Personen wird erweitert. Soldatinnen und Soldaten erhalten nun Leistungen zur Unterstützung bei Sorge- und Pflegeaufgaben – über den bisherigen Anwendungsbereich hinausgehend – bei jeglicher Verwendung im Ausland und damit einhergehenden Vorbereitungen sowie bei der Landes- und Bündnisverteidigung.
- Mit der Einführung der Erstattung von Betreuungskosten wird in bestimmten Fällen eine Gleichbehandlung des zivilen und militärischen Personals hinsichtlich der Unterstützung bei Sorge- und Pflegeaufgaben in krisenhaften Entwicklungen einschließlich der Landes- und Bündnisverteidigung erreicht.
- Für militärisches Personal, das in einem Auslandseinsatz, bei einer vergleichbaren Verwendung oder unter solchen Umständen ums Leben gekommen ist, die eine Ehrung durch den Dienstherrn gebieten, soll die Kostenübernahme bei einer Bestattung in einem Ehrengrab der Bundeswehr ermöglicht werden. Das Gesetz enthält eine Ermächtigungsnorm als Grundlage für eine Rechtsverordnung, die die Einzelheiten regeln soll.
2. Verbesserungen durch die Verordnung, die der Verteidigungsminister flankierend erlässt (Minister-Mantelverordnung):
- Zum ersten Mal seit rund fünf Jahren wird der Auslandsverwendungszuschlag angehoben, und zwar auf allen Stufen. Die höchste Stufe steigt von 145 auf 153 Euro.
- Der Auslandszuschlag wird um 300 Euro für Verwendung im Rahmen LV/BV angehoben.
- Erhöhung der Sanitätsdienstvergütung
- Gewährung von Reisebeihilfen für Ledige auch ohne eigene Wohnung im Geschäftsbereich des BMVg im gleichen Umfang wie Verheiratete mit Wohnung (AuslandstrennungsgeldVO).
3. Verbesserungen durch die Verordnung, die die Regierung flankierend erlassen hat (Regierungs-Mantelverordnung):
- Neuerungen in der Soldatenlaufbahnverordnung: Änderungen in der Soldatenlaufbahnverordnung bringen diverse Erleichterungen, die sehr zu begrüßen sind. So wird der praxisorientierte Aufstieg für Mannschaften aller Laufbahnen erleichtert, genau wie Fachkarrieren von Offizieren und Aufstiege in die Reservelaufbahn.