Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Pflicht zur Vorlage beim Arbeitgeber entfällt
Für alle Mitglieder in einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) entfällt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) des Arztes zur Vorlage beim Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2023. Ab diesem Datum sind die Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Daten zur Arbeitsunfähigkeit ihrer Mitarbeiter bei den Krankenkassen elektronisch abzurufen.
Mitglieder der GKV erhalten – ggf. nur auf Wunsch – von ihrem Arzt, Zahnarzt oder vom Krankenhaus (mit Teilnahme am Entlassungsmanagement) nur noch einen für sie selbst bestimmten Nachweis ihrer Krankschreibung. Wir empfehlen ausdrücklich, sich diesen Nachweis aushändigen oder per E-Mail zusenden zu lassen und mindestens ein Jahr aufzuheben, um zur Klärung von möglichen Unstimmigkeiten mit dem Arbeitgeber beitragen zu können. Unabhängig von diesem Verfahren bleibt die Pflicht zur Krank- und Gesundmeldung in der Dienststelle bestehen.
Betroffen sind hauptsächlich Tarifbeschäftigte, die bei der GKV versichert sind, ebenso bei ihr freiwillig versicherte Beamtinnen und Beamte. Mitglieder in einer privaten Krankenversicherung (PKV), das sind wenige Tarifbeschäftigte, aber hauptsächlich Beamtinnen und Beamte, müssen weiterhin die AU ihrem Arbeitgeber bzw. Dienstgeber vorlegen. Für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für Mitglieder der PKV gibt es noch keine gesetzlichen Regelungen.
Zu beachten ist, dass bei Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen im Zusammenhang mit Leistungen der Renten- oder der gesetzlichen Unfallversicherung weiterhin auch Mitglieder der GKV eine AU dem Arbeitgeber oder Dienstgeber vorlegen müssen. Gleiches gilt bei Krankschreibungen durch privat praktizierende Ärzte im In- oder Ausland.
Bereits im Januar 2022 wurde mit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begonnen. Von den ursprünglich drei Ausfertigungen entfiel die dritte zur Vorlage bei der Krankenkasse. Die Arztpraxen melden seitdem die Arbeitsunfähigkeit elektronisch direkt an die zuständige Krankenkasse.