Mit der Dienstvereinbarung soll die möglichst dauerhafte Dienst- bzw. Arbeitsfähigkeit von Erkrankten sichergestellt werden. Foto: picture alliance/PantherMedia

Mit der Dienstvereinbarung soll die möglichst dauerhafte Dienst- bzw. Arbeitsfähigkeit von Erkrankten sichergestellt werden. Foto: picture alliance/PantherMedia

29.04.2020
Klaus-Hermann Scharf

Dienstvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement

Berlin. Am 20. März 2020 wurde zwischen dem BMVg und dem Hauptpersonalrat die „Dienstvereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung“ auf der Grundlage des § 167 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) geschlossen. Ziele der Dienstvereinbarung, die für das Zivilpersonal gilt, sind die möglichst dauerhafte Sicherstellung der Dienst- beziehungsweise Arbeitsfähigkeit, der Entgegenwirkung der Chronifizierung von Erkrankungen durch Präventivmaßnahmen und eine höhere Akzeptanz des BEM durch die Beschäftigten.

Das BEM ist grundsätzlich nicht neu und wurde bereits bisher Beschäftigten, die im Verlauf eines Jahres mindestens sechs Wochen dienst- beziehungsweise arbeitsunfähig erkrankt waren, angeboten. Wie in der Vergangenheit ist die Teilnahme an einem BEM-Verfahren freiwillig. Der
betroffene Beschäftigte bestimmt den Prozess eigenverantwortlich mit und kann ihn jederzeit ohne Angabe von Gründen abbrechen. Neu ist
die Prozesssteuerung durch sogenannte BEM-Beauftragte, die im Sozialdienst verortet sind, während bisher die zuständigen Personalbearbeiter verantwortlich waren. Die personalbearbeitenden Stellen stellen nur noch die Voraussetzung für die Initiierung eines BEM-Verfahrens fest. Der Erstkontakt, das Erst- und Eingliederugespräch, die Koordinierung erforderlicher Maßnahmen und die Erfolgskontrolle werden von den
BEM-Beauftragten durchgeführt.

Bei dem BEM-Verfahren wirken die Personal- und bei Bedarf die Schwerbehindertenvertretung mit, sofern sie nicht durch den betroffenen Beschäftigten ausgeschlossen werden. Sie erhalten wie bisher in Kopie das Angebot für ein BEM-Verfahren und die halbjährlichen statistischen Angaben zur Umsetzung des BEM. Soweit sie in der Durchführung von Maßnahmen nicht bereits beteiligt sind, können weitere Beteiligte einbezogen werden, wie beispielsweise Vorgesetzte des betroffenen Beschäftigten, der zuständige Personalbearbeiter, die zivile Gleichstellungsbeauftragte oder/und eine Person des Vertrauens, – immer mit Zustimmung des betroffenen Beschäftigten.

Das BEM-Verfahren besteht aus sechs Phasen:

  1. Feststellen einer mehr als sechswöchigen Dienst- beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit.
  2. Der Erstkontakt des BEM-Beauftragten mit dem betroffenen Beschäftigten mit einem Angebot zur Teilnahme am BEM-Verfahren.
  3. Das Erstgespräch, das vom BEM-Beauftragten mit dem betroffenen Beschäftigten noch vor dessen Zustimmung geführt wird, bei dem das Verfahren eingehend erläutert werden soll.
  4. Im Eingliederungsgespräch erörtert der BEM-Beauftragte mit dem betroffenen Beschäftigten dessen Situation, die zur Dienst- beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit geführt hat, die Auswirkungen auf die zukünftige Dienst- und Arbeitsfähigkeit sowie mögliche Maßnahmen, die für eine Wiedereingliederung oder Prävention erforderlich sein könnten.
  5. Die Vereinbarung, Durchführung und Prüfung von entsprechend geeigneten Maßnahmen einschließlich der Erfolgskontrolle.
  6. Der Abschluss des Verfahrens durch Dokumentation in der BEM- und Personalakte.

Geeignete Maßnahmen im BEM-Verfahren können unter anderem eine stufenweise Wiedereingliederung nach dem „Hamburger Modell“ sein, eine
Veränderung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsumgebung, Anpassung der Tätigkeiten an das persönliche Leistungsvermögen, Telearbeit, eine Qualifizierung für andere Aufgaben sowie eine Umsetzung.

Die Dienstvereinbarung, die auch für die Kooperationsbetriebe der Bundeswehr gilt, tritt zum 1. Juli 2020 in Kraft. In Verbindung mit der Dienstvereinbarung werden noch konkretisierende Regelungen in Form einer Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) zur Umsetzung des BEM getroffen. Bis zu deren Inkrafttreten gilt die Zentrale Dienstvorschrift A-1300/33 „Betriebliches Eingliederungsmanagement für zivile Beschäftigte“ vom 21. Dezember 2015 fort.

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