Systemwechsel nicht rechtsstaatlich
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
Extremisten haben im Staatsdienst nichts zu suchen. Angehörige des öffentlichen Dienstes – insbesondere in einem Amt hoheitlicher Aufgabenwahrnehmung – müssen bei extremistischen Auffälligkeiten schnellstmöglich aus ihrem Amt entfernt werden. Verfahren zur Entfernung aus dem Dienst, wie im Bundesdisziplinargesetz (BDG) für die Beamtinnen und Beamten festgelegt, sollten beschleunigt werden. Hierüber besteht Einigkeit mit der überwiegenden Mehrheit der Gesellschaft, der Bundesregierung wie auch mit allen Interessenorganisationen.
Jedoch muss der Abwehrkampf extremistischer Bestrebungen von Angehörigen im öffentlichen Dienst nicht populistisch und aktionistisch, sondern rechtstaatlich geführt werden. Das BDG ist ursprünglich so geschaffen worden, dass auf einem unabhängigen gerichtlichen Instanzenweg eine Entfernung von disziplinarisch extrem aufgefallenen Beamtinnen und Beamten geprüft und ausgesprochen wird, damit jedwede mögliche Willkür des Dienstherrn ausgeschlossen ist.
Die mit der geplanten Reform des BDG zu vollziehende Entfernung von Extremisten aus dem Staatsdienst per Verwaltungsakt und der Möglichkeit der nunmehr nachgelagerten Überprüfung auf den Rechtsweg mag nur auf dem ersten Blick ein beschleunigter Verfahrensweg sein. Tatsächlich dürfte er mindestens genauso lang, wenn nicht noch länger werden, nimmt man den gesamten Weg des Verwaltungsakts einschließlich der Widerspruchsmöglichkeit sowie den vom betroffenen Beamten zu beschreitenden Klageweg durch alle Instanzen zusammen. Zudem bietet die Entfernung von Extremisten auf dem Verwaltungswege eine Reihe von Gefahren, die die Rechtsstaatlichkeit unterminieren.
Ein reformiertes BDG könnte missbräuchlich genutzt werden, indem gegenüber (höheren) Vorgesetzten unliebsam gewordene, jedoch eigentlich treu dienende Beamtinnen und Beamte unter dem Vorwand angeblich extremistischer Umtriebe leichter aus ihrem Dienstverhältnis entfernt werden könnten. Dies schafft kein Vertrauen zur und innerhalb der Beamtenschaft. Schlimmer noch: Es wäre für den Fall politischer Konstellationen mit mehrheitlicher Beteiligung von extrem(istisch)en Parteien ein Türöffner zur Schaffung von Verhältnissen, wie wir sie beispielsweise in einem eurasischen Staat mit Hunderttausenden Entlassungen von Beamten nach einem Putschversuch erlebt haben.
Ein Systemwechsel wegen ein paar wenigen Extremisten, die zweifelsohne zügig aus dem Dienst zu entfernen sind, deren Anzahl sich jedoch jährlich gegenüber den verfassungstreu dienenden Beamtinnen und Beamten im untersten Zehntelpromillebereich bewegt, ist nicht notwendig und vor allem nicht rechtsstaatlich.
Mit herzlichen Grüßen
Ihr
Vorsitzender Fachbereich Zivile Beschäftigte
Klaus-Hermann Scharf