Aktuell gültige Rechtslage bei der Altersteilzeit für Beamtinnen, Beamte und Tarifbeschäftigte
Ab dem 1. Januar 2023 gelten hinsichtlich der Altersteilzeit für beide zivile Statusgruppen geänderte Regelungen, die hier kurz erläutert werden.
Beamtinnen und Beamte
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamte ist in § 93 Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelt. Dabei enthalten die Absätze 1 und 2 des § 93 BBG Regelungssachverhalte, bei der Altersteilzeitbeschäftigungen nur noch mit einem Beginn im Jahr 2009 bewilligt werden konnten. Da es nach heutigem Stand keine Anwendungsfälle mehr gibt, handelt es sich bei den beiden Absätzen um auslaufendes Recht.
Die Verordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten des Bundes (Beamtenaltersteilzeitverordnung – BATZV) vom 6. Januar 2011 regelt die Einzelheiten der Bewilligung von Altersteilzeit für Beamte des Bundes und ergänzt damit § 93 BBG.
Zur Abwicklung der in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2022 vereinbarten Altersteilzeit gelten die Regelungen des § 93 Absatz 2 bis 5 BBG i.V.m. der BATZV. Seit dem 1. Januar 2023 ist die Vereinbarung von Altersteilzeit auf Grundlage des
§ 93 Abs. 3 bis 5 BBG nicht mehr zulässig.
Tarifbeschäftigte
In den Tarifverhandlungen mit Bund und Kommunen 2023 konnte der Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) vom 27. Februar 2010 mit dem Bund und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) nicht mehr verlängert werden. Der TV FlexAZ ist damit mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten, sodass neue Altersteilzeitvereinbarungen nach diesem Tarifvertrag nicht mehr abgeschlossen werden können.
Zwar gelten nach wie vor die gesetzlichen Grundlagen für die Altersteilzeitarbeit von Tarifbeschäftigten, die sich im Altersteilzeitgesetz (AltTZG) finden. Nach diesem Gesetz könnten weiterhin Altersteilzeitvereinbarungen getroffen werden. Jedoch hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) in seinem Rundschreiben vom 26.07.2023 zur Bekanntgabe der Tarifvertragsentwürfe zur Tarifeinigung vom 22. April 2023 sowie Hinweise zur Zahlbarmachung klarstellend hingewiesen, dass „einzelvertragliche Vereinbarungen nach dem Altersteilzeitgesetz, welche Aufstockungsleistungen vorsehen, außertarifliche Maßnahmen wären, die der Zustimmung von BMI und BMF bedürften. Angesichts der arbeitsmarktpolitischen Natur der Aufstockungsleistungen (vgl. BAG, Urteil vom 20. August 2002 - 9 AZR 710/00), kann eine solche Zustimmung derzeit nicht erteilt werden.“ (Siehe Abschnitt 3.4, Seite 15 im BMI-Rundschreiben vom 26.07.2023)
Somit ist ein Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung für den öffentlichen Dienst beim Bund seit dem 1. Januar 2023 leider nicht mehr möglich. Trotz der unerfreulichen Situation wird sich der DBwV gemäß seiner in der Agenda „Bundeswehr in Zivil - #WirGestaltenUnserMorgen“ enthaltenen Forderung weiterhin für beide zivilen Statusgruppen für eine flexible Gestaltung der Lebensarbeitszeit (sowohl Altersteilzeit als auch Verlängerung über die individuelle Beschäftigungs- und Dienstzeit hinaus) einsetzen.