Bildunterschrift: Die Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3653), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, kann leicht im Internet abgerufen werden. Foto: DBwV/Hahn

Bildunterschrift: Die Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3653), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, kann leicht im Internet abgerufen werden. Foto: DBwV/Hahn

07.02.2024
sa

Neue Wahlrechtvorschriften

Reformierung der Wahlrechtsvorschriften

Mit der Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) erfolgte auch eine Überarbeitung der Wahlrechtsvorschriften. Insbesondere sind dabei zulässige Abwesenheitszeiten ausgeweitet und die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit und die Wahlrechtsvorschriften in der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) an die aktuellen Verhältnisse und gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst worden.

Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Mit der Reformierung der Wahlrechtsvorschriften erfolgte in § 14 BPersVG neue Fassung (n.F.) eine Herabsetzung des Mindestalters für die Wahlberechtigung zur Personalratswahl von der Vollendung des 18. Lebensjahres auf das 16. Lebensjahr. Damit werden auch jugendliche Beschäftigte in einem Ausbildungsverhältnis oder Beamtenverhältnis auf Probe gleichberechtigt in die Mitgestaltung der Rahmenbedingungen der Dienststelle einbezogen. Da die jugendlichen Beschäftigten oft bereits im Dienststellenalltag Verantwortung übernehmen, erweist sich eine mögliche Einflussnahme auf ihre Beschäftigungsbedingungen in der Dienststelle als zeitgemäß und fördert einen frühzeitigen Aufbau der Verbundenheit mit der Dienststelle. Das in § 15 BPersVG geregelte passive Wahlrecht (= Wählbarkeit) zur Personalvertretung sowie die Bestellung als Wahlvorstandsmitglied setzen angesichts der hohen Verantwortung unverändert die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus.

Der bislang geltende Ausschluss der Wahlberechtigung der Beschäftigten, die am Wahltag seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, ist auf zwölf Monate ausgeweitet worden, § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BPersVG n.F. Damit wird angesichts der wachsenden Flexibilisierung der Arbeitszeit die Möglichkeit längerer dienstlicher Abwesenheit (z.B. Elternzeit, Sabbatical, familienbedingter Urlaub oder Sonderurlaub) berücksichtigt. Zudem führt die Neuregelung zu einer höheren Wahlbeteiligung. Der Ausschluss des aktiven und passiven Wahlrechts betrifft diejenigen Beschäftigten, die durch längere Abwesenheiten zunehmend den Bezug zur Dienststelle (vorerst) verloren haben. Daher ist künftig allein die Dauer der Abwesenheit von der Dienststelle entscheidend, und zwar unabhängig davon, ob eine Beurlaubung unter Fortzahlung oder Wegfall der Bezüge erfolgt. Die Ausweitung gilt ebenfalls für das in § 15 BPersVG n.F. geregelte passive Wahlrecht.

Wahlberechtigung und Wählbarkeit in der JAV

Mit der Reformierung ist die Altersbegrenzung für die Bildung einer JAV entfallen. Nach § 100 Abs. 1 S. 1 BPersVG n.F. sind die Beschäftigten wahlberechtigt, die am Wahltag das 18. Lebensjahr (Jugendliche) noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung (Auszubildende) befinden. Mit der Aufhebung der Altersgrenze haben künftig alle Auszubildenden die Möglichkeit, die JAV zu wählen und sich in ihr einzusetzen. Auf diese Weise soll der Charakter der JAV als Vertretung aller jugendlichen Beschäftigten und der sich in der beruflichen Ausbildung befindlichen Beschäftigten unabhängig vom Alter gewahrt werden. Für Beschäftigte, die keine Auszubildenden (mehr) sind, gilt weiterhin die bisherige Altersgrenze der Vollendung des 26. Lebensjahres. Zudem sind künftig auch Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Arbeitnehmer in entsprechender Berufsausbildung für die Stufen-Jugend- und Auszubildendenvertretungen wählbar. Zur Erleichterung der Nachwuchsgewinnung ist die Doppelmitgliedschaft in der JAV und im Personalrat zulässig. Nicht einher geht damit allerdings ein doppeltes Stimmrecht eines im Personalrat vertretenen Mitglieds der JAV.

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