Briefwahl – aber richtig
Damit die Ihre Stimme nicht durch einen formalen Fehler ungültig wird, ist es wichtig, mit den zugesendeten Unterlagen richtig umzugehen.
Der Wahlberechtigte muss mit seinem Antrag für die Briefwahl seine Verhinderungsgründe nennen. Der Wahlvorstand ist jedoch nicht verpflichtet, die Verhinderungsgründe des Wahlberechtigten zu prüfen.
Der Wahlvorstand hat dem verhinderten Wahlberechtigten sodann die in § 17 Abs. 1 Nr. 1 - 4 BPersVWO genannten Unterlagen auszuhändigen oder zu übersenden und dies im Wählerverzeichnis zu vermerken.
Dies gilt auch für die Beschäftigten der Dienststellenteile, für die die schriftliche Stimmabgabe angeordnet wurde.
Die Briefwahlunterlagen bestehen aus
- den Wahlvorschlägen,
- dem Stimmzettel und dem dazugehörigen Wahlumschlag,
- einer vorgedruckten, vom Wähler abzugebenden Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen, soweit er gemäß § 16 Abs. 2 BPersVWO in der Stimmabgabe behindert ist,
- einem größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt.
Stimmabgabe
Auch ein Merkblatt über die Art und Weise der Stimmabgabe soll beigefügt werden. Es enthält übersichtlich die einzelnen Schritte der Stimmabgabe. Der Wähler kennzeichnet unbeobachtet den Stimmzettel und legt ihn in den dazugehörigen Wahlumschlag, der nicht zugeklebt werden darf. Er unterschreibt die vorgedruckte Erklärung. Wahlumschlag und Erklärung werden in den Freiumschlag gesteckt. Dieser wird verschlossen und abgesandt oder übergeben. Er muss den Wahlvorstand vor Abschluss der Stimmabgabe erreichen.
Verspätet eingehende Briefwahlunterlagen sind nicht mehr zur Wahl zugelassen, sondern werden ungeöffnet zu den Wahlunterlagen genommen und einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet vernichtet.