Natürlich war auch der CDU-Parlamentarier Ingo Gädechens (r.) ein wichtiger Gesprächspartner bei der Erarbeitung der Gesetzesnovelle. Foto: DBwV/Schulte

Natürlich war auch der CDU-Parlamentarier Ingo Gädechens (r.) ein wichtiger Gesprächspartner bei der Erarbeitung der Gesetzesnovelle. Foto: DBwV/Schulte

07.07.2016

Beteiligungsrechte der Soldaten und Soldatinnen sind gestärkt worden!

Gesetz zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften – ein verbandspolitischer Erfolg!

 

In der Sitzung am 8. Juni 2016 beriet der Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestags die Neufassung des SBG sowie die Änderungen der §§ 86 und 92 BPersVG. Die Beratung schloss mit einem schriftlichen Bericht und einer Empfehlung ab, wie der Deutsche Bundestag einen Tag später über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften abstimmen soll.

Der Bericht sagt aus, mit der SBG-Novelle sei einerseits die Struktur nach der Neuorganisation des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung lückenlos in der soldatischen Beteiligung abgebildet worden und andererseits die Rolle der Vertrauensperson gestärkt worden. Beides trage bei, die Attraktivität des militärischen Dienstes zu steigern. Die bis heute untergesetzlich bei den Kommandos der militärischen Organisationsbereiche eingerichteten Vertrauenspersonenausschüsse würden gesetzlich verankert werden. Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften sei aber so zu ändern, dass die finanzielle Grenze bei Ersatzansprüchen gegen Soldaten und Soldatinnen bei 250 Euro anstelle von 500 Euroliege und die Anzahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses beim Heer dreizehn anstelle von elf betrage.

Der Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestags fand in seinem Bericht Worte, mit denen der DBwV die Neufassung des SBG sowie die Änderungen der §§ 86 und 92 BPersVG nicht besser hätte beschreiben können!

Am 9. Juni 2016 kam es zur zweiten Lesung der SBG-Novelle im Deutschen Bundestag, bei welcher keine Aussprache mehr stattfand und die Abgeordneten über die Empfehlung des Verteidi-gungsausschusses des Deutschen Bundestags direkt im Anschluss abstimmten. Für alle Abgeordneten bestand aber die Möglichkeit, noch Änderungen zu beantragen. Von ihr machte niemand Gebrauch – es wäre die Chance gewesen, den Cyber-Bereich, der eingerichtet werden soll, wie vom DBwV angeregt von Anfang an beteiligungsrechtlich mitzuberücksichtigen, hätte man ihn als sechsten militärischen Organisationsbereich neben Heer, Luftwaffe, Marine, Streitkräftebasis und Zentraler Sanitätsdienst der Bundeswehr in das Gesetz eingepflegt.

Da sich alle Anwesenden verständigt hatten, folgte unmittelbar die dritte Lesung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften im Deutschen Bundestag. Sie endete mit der Zustimmung der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen bei Enthaltung der Stimmen der Fraktion Die Linke.

Mit der SBG-Novelle wird die politische Vorgabe der regierenden Parteien CDU/CSU und SPD aus dem Koalitionsvertrag, die Beteiligungsrechte der Soldaten grundlegend zu modernisieren, die vom DBwV sowohl eingefordert als auch maßgeblich aktiv und konstruktiv begleitet wurde, umgesetzt.

Das Bundesministerium der Verteidigung hat sich – abweichend von dem seitens des DBwV bevorzugten Ansatzes eines integrierten Beteiligungsmodells – entschieden, den Istzustand getrennter Beteiligungsmodelle, das heißt BPersVG und SBG, weiterzuentwickeln. Die Umstände, dass es mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften zum einen mehr personalratsfähige Dienststellen als heute geben wird und zum anderen die Anzahl der Soldaten sowie Soldatinnen, die unter das BPersVG fallen, sich erhöhen wird, spricht dafür, den Ansatz eines integrierten Beteiligungsmodelles weiterzuverfolgen.

Die Beteiligung der Soldaten sowie Soldatinnen ist – was der eine oder andere vergessen mag – eine Stärke, weil sie gelebte Innere Führung, Teilhabe an Entscheidungsprozessen und Wahrnehmung demokratischer Rechte, ohne die militärische Hierarchie infrage zu stellen, bedeutet!

Die Neufassung des SBG und die geänderten §§ 86 sowie 92 BPersVG sind in der letzten Ausgabe dargestellt worden. Die Darstellung kann ergänzt werden um einen weiteren verbandspolitischen Erfolg!

Die Anhörung der Vertrauensperson bei der Ahndung von Dienstvergehen wurde im SBG geregelt. Es war überlegt worden, die entsprechende Vorschrift so zu ändern, dass sich der Schutz von Beschuldigten verringert. Wir betonten nicht nur in unserer Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften, sondern auch in mehreren Gesprächen, dass in Situationen, in denen sich Beschuldigte nicht eindeutig äußern, ihre Vertrauenspersonen angehört werden müssen. Die neue Regelung bleibt die alte Regelung, was gut ist: Wenn sich ein Beschuldigter in seiner Vernehmung zurückhält und/oder nicht eindeutig äußert, ob er die Anhörung der Vertrauensperson möchte, wird sie angehört. Auf die Art und Weise ist gewährleistet, dass sich Schweigen, Stress oder Unsicherheit nicht negativ auswirken.

Wenn die SBG-Novelle in Kraft getreten ist, werden die untergesetzlichen Regelungen überarbeitet. Wir werden uns auch hier auf den Weg machen und sie konstruktiv begleiten. Über den Fortgang werden wir Sie über die gewohnten Kanäle auf dem Laufenden halten!

Mit Rat und Hilfe stets an Ihrer Seite!

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