Erhöhung der Fliegerstellenzulage durch das BesStMG: Bei Weitergewährung profitieren nur neue Fälle seit 2020. Foto: Bundeswehr/PIZ Luftwaffe

Erhöhung der Fliegerstellenzulage durch das BesStMG: Bei Weitergewährung profitieren nur neue Fälle seit 2020. Foto: Bundeswehr/PIZ Luftwaffe

08.08.2020
JBA

Erhöhung der Fliegerstellenzulage durch das BesStMG

Berlin. Im Zuge des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMG), das zum Jahresanfang 2020 in Kraft getreten ist, ist eine Vielzahl von Zulagen erhöht worden. Hierzu zählt auch die Stellenzulage für die fliegerische Verwendung nach Vorbemerkung Nr. 6 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B. Hier ging es erneut um rund 40 Prozent rauf!

So weit, so gut. Allerdings sorgt diese Erhöhung derzeit für viel Verwirrung. Denn die Fliegerstellenzulage erhalten nach Absatz 2 auch Soldaten nach Beendigung der Verwendung bei gleichzeitigem Vorliegen weiterer Voraussetzungen. Oft werden diese Kameraden auch als Schein­erhalter oder Inübunghalter bezeichnet. Diese sogenannte Weitergewährung erfolgt jedoch nur in Höhe der zuletzt bezogenen Zulage. Die Erhöhung der Zulage kommt daher den Soldaten, die vor dem 1. Januar 2020 einen Anspruch auf die Weitergewährung erworben haben, nicht zugute. Das heißt, die 40-prozentige Erhöhung nehmen diese nicht mit! Dies betrifft Soldaten mit einer Verpflichtung zur Erhaltung des fliegerischen Könnens und Soldaten ohne diese Verpflichtung gleichermaßen.

Diese Vorgehensweise führt punktuell zu ungerecht anmutenden Ergebnissen, ist aber bei allen bisherigen Erhöhungen so praktiziert worden und vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bereits 1984 gebilligt worden. Zur Begründung führt das BVerwG an, eine Erhöhung der Zulage gehe stets mit erhöhten Anforderungen, Belastungen und Gefahren einher, von denen Besoldungsempfänger in der Weitergewährung nicht betroffen seien.

Aufgrund einer fehlerhaften Umsetzung im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr ist jedoch allen Besoldungsempfängern mit Weitergewährungsansprüchen die erhöhte Zulage ausgezahlt worden. Das Bundesverwaltungsamt als personalabrechnende Stelle nimmt daher bei den Betroffenen, die die Verwendung vor dem 1. Januar 2020 beendet haben, eine händische Gegenrechnung vor. Betroffene, die auf diesem Weg zu Unrecht die erhöhte Zulage erhalten haben und sich nun mit Rückforderungsbescheiden konfrontiert sehen, können eine Rückzahlungsverpflichtung abwenden, wenn sie den Betrag im Zuge der Lebenshaltungskosten verbraucht haben.

Der DBwV hat sich aufgrund der großen Fallzahlen an das BMVg gewandt und auf eine Erklärung hingewirkt. Im BMVg wird nicht davon ausgegangen, dass eine korrekte Umsetzung im System vor September 2020 erfolgen wird.

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