Wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin tagsüber die gemeinsame Wohnung am ausländischen Dienstort verlässt, um zur Arbeit nach Deutschland zu pendeln, hat dies nicht mehr zur Folge, dass der Auslandszuschlag gekürzt wird. Foto: Fotolia

Wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin tagsüber die gemeinsame Wohnung am ausländischen Dienstort verlässt, um zur Arbeit nach Deutschland zu pendeln, hat dies nicht mehr zur Folge, dass der Auslandszuschlag gekürzt wird. Foto: Fotolia

02.10.2019
fh

Auslandszuschlag: Beharrlichkeit zahlt sich aus

Berlin. Es ist zwar nur ein spezieller Aspekt bei den Regelungen zum Auslandszuschlag, doch der DBwV kümmert sich auch um die kleinen Dinge. Und das mit Erfolg: Das Bundesinnenministerium hat mit Rundschreiben (D3-30200/71#14 vom 19. September 2019) eine für viele Mitglieder ärgerliche Handhabung des Zuschlags zurückgenommen. Nun dürfen Ehepartner – was nach unserer Auslegung immer selbstverständlich war – die gemeinsame Wohnung am ausländischen Dienstort tagsüber verlassen, um etwa ihrer Arbeit in Deutschland nachzugehen. Und es hat nicht mehr zur Folge, dass der Auslandszuschlag deutlich gekürzt wird. Entscheidend ist, dass der Ehepartner in der gemeinsamen Wohnung am ausländischen Dienstort regelmäßig übernachtet. Diese Neuinterpretation gilt selbstverständlich auch für Beamte und Bundesbedienstete.

Beispiel: Verrichtet ein deutscher Soldat seinen Dienst im Nato-Stützpunkt in Brunssum, kann die Ehefrau einer eventuellen Arbeit im nahegelegenen Deutschland nachgehen. Sofern sie weiterhin in der gemeinsamen Wohnung in dem niederländischen Ort übernachtet, gibt es keine Kürzung. Oder um es ein wenig formaler auszudrücken: Der überwiegende Aufenthalt des Ehegatten am Dienstort im Sinne von § 53 Abs. 4 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz ist damit gegeben.

Das wurde bis vor Kurzem noch anders entschieden, doch die Überzeugungsarbeit des Verbands in den vergangenen Wochen war erfolgreich. Damit hat sich das Engagement für die Betroffenen ausgezahlt.

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