Für die zivile und militärische Fach-, Dienstposten- und Laufbahnausbildung sind die erforderlichen Ausbildungen weiter durchzuführen. Die Priorität wurde durch das BMVg im Bereich der Laufbahnausbildung gesehen. Symbolbild: Bundeswehr/Jana Neumann

Für die zivile und militärische Fach-, Dienstposten- und Laufbahnausbildung sind die erforderlichen Ausbildungen weiter durchzuführen. Die Priorität wurde durch das BMVg im Bereich der Laufbahnausbildung gesehen. Symbolbild: Bundeswehr/Jana Neumann

30.04.2020
DBwV/R2

Corona und Laufbahnausbildung

Die Weisung Nr. 4 des BMVg vom 19. März 2020 und deren Anlagen regeln den aktuellen Ausbildungsbetrieb. Hierbei sind verschiedene Ausbildungsarten zu unterscheiden. Für die zivile und militärische Fach-, Dienstposten- und Laufbahnausbildung sind diese Ausbildungen bei Erforderlichkeit weiter durchzuführen. Die Priorität wurde durch das BMVg im Bereich der Laufbahnausbildung gesehen. DP-Ausbildung mit mittelbaren bzw. unmittelbaren Einsatzbezug ist gleichermaßen in Zuständigkeit der Vorgesetzten der Ausbildungseinrichtungen zu priorisieren.
 
Hierbei wird aktuell daran gearbeitet, die Ausbildung auf ein Minimum vor Ort zu beschränken und vermehrt auf e-Learning umzusteigen. Des Weiteren kann von der Möglichkeit einer Unterbrechung bzw. qualifizierten vorzeitigen Beendigung von Trainings Gebrauch gemacht werden.

Aktuell sind der Rechtsabteilung noch keine Nachteile im Rahmen der Laufbahnausbildung bekannt. Viele Ausbildungen werden, an die aktuelle Situation angepasst, dennoch fortgeführt. Sollte dies nicht der Fall sein, können sich die Mitglieder jederzeit an den DBwV wenden.

Dennoch ist festzuhalten, dass die Weisung Nr. 4 gerade in Bezug auf die Laufbahnausbildung nicht präzise genug ausgestaltet ist. Hierbei wird nicht verdeutlicht, wann eine Laufbahnausbildung als erforderlich anzusehen ist. Dies kann zu unterschiedlichen Behandlungen von Laufbahnausbildungen ohne sachlichen Grund führen.

Zudem wird dieses Thema weiterhin durch den Verband beobachtet werden, da bei einer coronabedingten Verschiebung der Laufbahnausbildung nicht zwingend mit einer Schadlosstellung des Betroffenen zu rechnen ist, da die Corona-bedingte Verschiebung der Laufbahnausbildung eben in der Regel keine Amtspflichtverletzung darstellen dürfte. Dies hätte zur Folge, dass ausschließlich der Betroffene die laufbahnrechtlichen Nachteile zu tragen hat.

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