Berlin: Widerspruch empfohlen
Mitte November 2024 wurde in der Community der DBwV Homepage über aktuelle Entwicklungen zum Thema Besoldung und Versorgung berichtet und dabei auch zum Einlegen von Widersprüchen aufgerufen.
Am 6. November 2024 beschloss das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Anpassung der Besoldung. In diesem Gesetzentwurf stellten die Fachleute des Deutschen BundeswehrVerbandes (DBwV) eine Unschärfe zur Formulierung der für die Umsetzung verantwortlichen Verwaltungsvorschriften fest, die Auswirkungen auf die Nachberechnung der Besoldung ab dem Jahr 2021 haben kann. Diese Information, die der DBwV über unterschiedliche Kanäle an seine Mitglieder herangetragen hat, führte zu zahlreichen Fragen, die sich mit der Frage nach der Betroffenheit sowie der daraus zu ergreifenden Maßnahmen beschäftigen. Eine generelle Beantwortung dieser Fragen ist so nicht möglich, hängt die Betroffenheit doch von unterschiedlichen Faktoren ab.
Fakt ist:
Der vorliegende Gesetzesentwurf betrifft aktive Soldaten, Zivilbeschäftigte und Versorgungsempfänger gleichermaßen.
- Die politische Entwicklung in den kommenden Monaten ist unsicher, eine seriöse Vorhersage, welche Gesetzte möglicherweise bis zur Auflösung des Deutschen Bundestages noch beschlossen werden, ist nicht möglich.
- Es handelt es sich „nur“ um einen Gesetzentwurf, dessen Formulierung von einer neuen Bundesregierung jederzeit nochmals angepasst werden kann.
- Ob die im jetzigen Gesetzesentwurf enthaltenen Regelungen zur Besoldungsanpassung auch durch eine neue Bundesregierung so umgesetzt werden, bleibt abzuwarten.
- Aus diesem Grund ist es dem DBwV wichtig, seine Mitglieder über die Möglichkeit eines vorsorglichen Widerspruchs zu informieren. Einen entsprechenden Musterwiderspruch finden Sie in der Community.
Zum Hintergrund:
Das BVerfG hat mit Beschlüssen vom 4. Mai 2020 (2 BvL 6/17 u.a. und 2 BvL 4/18) besoldungsrechtliche Vorgaben in den Ländern Nordrhein-Westfalen und Berlin verfassungsrechtlich überprüft. So hatte der Beschluss 2 BVL 6/17 die Besoldung von Richtern und Staatsanwälten in Nordrhein-Westfalen zum Gegenstand und stellt klar, dass der Gesetzgeber es versäumt hatte, die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ab dem dritten Kind mit in die amtsangemessene Alimentation einzuarbeiten. Der Bedarf ab dem dritten Kind muss dabei mindestens 15 Prozent über dem Niveau der sozialen Grundsicherung liegen. Der Beschluss 2 BVL 4/18 erging zur Besoldung von Richtern und Staatsanwälten im Land Berlin, welche bei Betrachtung des Nominallohnindexes sowie des Verbraucherpreisindexes zu niedrig war, da der Abstand der untersten Besoldungsgruppe zur sozialen Grundsicherung nicht eingehalten wurde. Daher fordert das BVerfG eine realitätsgerechte Berücksichtigung von Miet- und Heizkosten anhand tatsächlicher Bedarfe, also einer Wiederherstellung des Abstandsgebots durch eine Wohnkostenbeteiligung.