09.12.2016
jk

Europäisches Gericht stützt DBwV: Nachbesserung beim Altersgeld notwendig – Ansprüche sichern

Beantragt ein Beamter auf Lebenszeit oder ein Berufssoldat seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis, um in die Privatwirtschaft zu wechseln, verliert er damit seine Versorgungsansprüche und erhält entweder auf Antrag Altersgeld oder wird von Amts wegen in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert – zu deutlich schlechteren Konditionen! Der EuGH hat festgestellt, dass diese Praxis eine (unzulässige) Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit darstelle. Es hat daher entschieden, dass deutsche Beamten, die auf ihren Status verzichtet haben, um eine andere Beschäftigung auszuüben, ebenfalls Ruhegehalts- bzw. Altersrentenansprüche zustehen, die jenen vergleichbar sind, die sie bei ihrem ursprünglichen Dienstherrn erworben hatten (EuGH vom 13. Juli 2016; Az. C-187/15). Diese zum Beamtenversorgungsrecht ergangene Entscheidung lässt sich uneingeschränkt auch auf entlassene Berufssoldaten anwenden, die auf eigenen Antrag hin aus dem Dienst ausgeschieden sind.

Zwar hat der Gesetzgeber bereits im Jahr 2012 anerkannt, dass „die mit dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis verbundenen wirtschaftlichen Nachteile ein erhebliches Mobilitätshemmnis für einen Wechsel zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft darstelle“ und nicht zuletzt auf Druck des DBwV das Altersgeldgesetz verabschiedet, welches dem vorzeitig ausscheidenden Soldaten oder Beamten auf Antrag seine Versorgungsansprüche sichert. Allerdings enthält das am 3 September 2013 in Kraft getretene Gesetz einen pauschalen Abschlag von 15 Prozent gegenüber dem originären Ruhegehalt nach dem Beamten- bzw. Soldatenversorgungsgesetz um „keinen übermäßigen Anreiz zu schaffen, den Bundesdienst vorzeitig zu verlassen“. Diese sich aus der Begründung zum Gesetzentwurf ergebende Motivation des Gesetzgebers dürfte in konsequenter Anwendung der vorzitierten EuGH-Rechtsprechung ebenfalls eine unzulässige Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit beinhalten. Mit einem 15-prozentigen Abschlag ist das Altersgeld nämlich nicht mehr mit dem Ruhegehaltsanspruch vergleichbar, den der Beamte/Soldat bei seinem ursprünglichen Dienstherrn erworben hat. Dieser Auffassung schließt sich auch das BMI in seinem „Entwurf des Berichts der Bundesregierung über die Evaluation des Altersgeldgesetzes“ an. In seiner Stellungnahme zu diesem Entwurf hat der DBwV daher gefordert, den 15-prozentigen Abschlag beim Altersgeld unverzüglich abzuschaffen!

Jetzt noch Ansprüche für 2016 sichern!
Da es der Gesetzgeber mit der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben häufig nicht besonders eilig hat und Gesetzesänderungen regelmäßig erst mit Verkündung in Kraft treten, sollten alle Altersgeldempfänger noch in diesem Jahr unter Berufung auf die vorzitierte EuGH-Rechtsprechung gegen die Berechnung Ihres Altersgelds Widerspruch erheben bzw. die Neufestsetzung ohne den 15-prozentigen Abschlag und die sich daraus ergebende (Nach-)Zahlung noch für das gesamte Jahr 2016 fordern. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG stehen Beamten/Soldaten Ansprüche auf höhere Besoldung/Versorgung bei Obsiegen in einem Rechtsstreit erst ab dem Jahr zu, in dem sie das Alimentationsdefizit erstmals geltend gemacht haben (vgl. Urteil des BVerwG vom 13. November 2008, Az. 2 C 16.07). Diese Geltendmachung ist formlos möglich, sollte aber als unmissverständliche Forderung und nicht nur als höfliche „Bitte um Überprüfung“ formuliert werden.