DBwV-Etappensieg: AVZ künftig auch für einsatzgleiche Verpflichtungen
Berlin. Am Donnerstag (28. April) hat der Deutsche Bundestag die Gewährung des Auslandsverwendungszuschlags auch für einsatzgleiche Verpflichtungen beschlossen. Der DBwV hatte dies schon lange gefordert und entsprechende Regelungsvorschläge unterbreitet. Dem sind die Parlamentarier mit einem ergänzenden Änderungsantrag zum sogenannten Gesichtsverhüllungsgesetz nun endlich gefolgt.
Der DBwV begrüßt die auf diese Weise erforderliche Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes ausdrücklich. Der Zuschlag wird unabhängig des Dienstgrades gewährt, ist steuerfrei und dient der Kompensation für die besonderen Anforderungen und die individuellen Belastungen für die Soldaten bei einsatzgleichen Verpflichtungen. Ein Blick zu unseren Soldaten nach Litauen, die im Rahmen des NATO-Programms „Enhanced Forward Presence“ seit Januar dort stationiert sind, um den dortigen Truppenverband anzuführen, zeigt, dass die Ansprüche mit denen der mandatierten Auslandseinsätze vergleichbar sind. Auch sind über einen langen Zeitraum fernab ihrer Familien, Freunden und Heimat und haben besondere Entbehrungen zu ertragen.
Wichtig dabei ist, dass es durch die Änderung zu keiner finanziellen Verlustlage für die Betroffenen kommt. Der gewährte Auslandsverwendungszuschlag muss höher sein als die bisher gezahlten Auslandsdienstbezüge. Deshalb muss die Bundesregierung nun dafür Sorge tragen, dass der AVZ Stufe 4 für das Baltikum durchgesetzt wird.
Steinmetz: Weitere Änderungen sind notwendig
Der zweite stellvertretende Bundesvorsitzende des DBwV, Hauptmann Andreas Steinmetz, lobte die Entscheidung der Abgeordneten, betonte aber auch: „Eine völlige Gleichstellung mit mandatierten Einsätzen ist damit aber noch nicht erreicht. Weitere Änderungen müssen auf den Weg gebracht werden, da die Belastungen vergleichbar sind und die Zahl der einsatzgleichen Verpflichtungen angesichts der sicherheitspolitischen Herausforderungen in der Welt mutmaßlich noch weiter zunehmen wird. Für eine notwendige Gleichstellung mit den mandatierten Auslandseinsätzen bedarf es deshalb auch der Übertragung der vollen Einsatzversorgung auf einsatzgleiche Verpflichtungen.“
Für den DBwV ist also mit der Neuerung zwar ein Etappenziel erreicht, die volle Gleichstellung der einsatzgleichen Verpflichtungen umfasst aber auch die Einsatzversorgung. Diese bleibt deshalb weiterhin verbandspolitischer Schwerpunkt. Das sind wir unseren Kameraden in einsatzgleichen Verpflichtungen schuldig. Der DBwV hat bereits die Zusage der entscheidenden Verteidigungspolitiker erwirkt, diese in der nächsten Legislaturperiode des Bundestages umzusetzen.