Anpassung des Auslandszuschlags – kurzfristige Änderung auf Kosten der Betroffenen
Berlin. Stabsfeldwebel Meyer staunte über die Vorankündigung, die er im Frühjahr dieses Jahres erhielt. Der Auslandszuschlag – ein Teil der sogenannten Auslandsbesoldung – sollte zum Juli 2018 angepasst werden mit der Folge, dass der in den USA eingesetzte Stabsfeldwebel mehrere hundert Euro monatlich weniger erhalten sollte. So wie Herrn Meyer ging es einer Vielzahl an weiteren Kameraden.
Uns vom DBwV hat die Information auch überrascht. Wir haben sie zum Anlass genommen und sofort Briefe an das in dieser Sache federführende Auswärtige Amt (AA) sowie an das zuständige Referat im BMVg geschrieben. Daran schlossen sich intensive Arbeitsgespräche von Oberstleutnant i.G. Dr. Detlef Buch als zuständigem Bundesvorstandsmitglied an. Wir haben dabei vor allem klar gemacht, dass eine so kurzfristige Umstellung eine Zumutung für die Betroffenen darstellt, unabhängig davon, ob diese Anpassung zu Recht oder Unrecht erfolge.
Zur Sache: Richtig ist, dass es zu einer Anpassung des Auslandszuschlags kommt, was – vereinfacht dargestellt – zur Folge haben wird, dass etwa ein Drittel der Betroffenen keine, ein Drittel positive und ein weiteres Drittel negative Auswirkungen hinzunehmen hat. Grund dafür ist, dass der Auslandszuschlag, der die materiellen und immateriellen Belastungen der Auslandsverwendung finanziell ausgleicht, im Rahmen eines neuen Verfahrens ermittelt wird. Dahinter steht ein komplexes und umfassendes System, das zum Ziel hat, die auslandsspezifischen Mehrbelastungen finanziell auszugleichen.
Wie Stabsfeldwebel Meyer haben sich weitere Betroffene an uns gewandt. In der Bundesgeschäftsstelle werden dazu Lösungsoptionen entwickelt. Dabei ist aus juristischer Sicht sehr klar, dass es keinen Bestandsschutz geben kann. Davon ist nach unserer Bewertung auch der Umstand erfasst, dass im Geschäftsbereich BMVg – vor allem im Vergleich zum Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts – erst wenige Wochen vor der Änderung überhaupt kommuniziert wurde, dass es diese Anpassungen geben wird. Zudem wird man auch an das System der Anpassung nicht herankommen können, sprich: Dass der Dienstherr den Auslandszuschlag ändert und anpasst, ist leider ebenfalls nicht angreifbar.
Dies bedeutet konkret, auch etwaige Reduzierungen im Rahmen des Auslandszuschlags während einer Verwendung im Ausland sind grundsätzlich hinzunehmen. Also verbleibt es uns, im Bedarfsfall zur prüfen, ob am jeweiligen Standort Anlass dazu besteht, die vom Dienstherrn durchgeführte Überprüfung einer juristischen Kontrolle zu unterziehen. Dies ist leider von Fall zu Fall unterschiedlich, sodass wir zum jetzigen Zeitpunkt dazu keine allgemein gültigen Informationen liefern können. Im Fall von Stabsfeldwebel Meyer sehen wir dazu mögliche Ansatzpunkte, sodass wir im Zusammenwirken mit ihm weitere juristische Schritte prüfen.
Wie geht es weiter? Unsere Gespräche mit dem BMVg und dem AA haben ergeben, dass man für einzelne Auslandsdienstorte eigenständige Überprüfungen durchführen könnte mit dem Ziel, diese neuen Daten dann für die Berechnung ab Sommer 2019 heranzuziehen. Besonders ist dabei zu beachten, dass es keine Garantie dafür gibt, dass eine einzelfallorientierte Ortsbetrachtung zu einer Verbesserung führt. Also kann es sein, dass eine solche Überprüfung zu einer erneuten Reduzierung des Auslandszuschlags führt. Aus diesem Grund ist ein pauschaler Hinweis darauf, eine solche Überprüfung anzustreben, nicht ohne Risiko. Zudem wird es nach unseren derzeitigen Erkenntnissen nicht möglich sein, für jeden Dienstort eine solche Überprüfung vorzunehmen.
Der DBwV wird nun weitere Sachverhaltsaufklärung betreiben und dabei erneute Gespräche mit den Ministerien führen. In der Rechtsberatung wird jeder Einzelfall geprüft und das Mitglied auf seine Handlungsoptionen hingewiesen.