Termin beim zivilen Arzt: Während der Arbeitszeit gilt auch das als Arbeitszeit!
Berlin. Immer wieder erreichen uns Anfragen, ob Arztbesuche oder Termine beim Physiotherapeuten innerhalb der Arbeitszeit eines Soldaten stattfinden dürfen. Offenbar kursieren innerhalb der Bundeswehr auch Anweisungen, dass Arztbesuche bei zivilen Ärzten nie und Besuche beim Truppenarzt nur in bestimmten Fällen, etwa bei dienstlich angeordneten Impfungen, als Arbeitszeit zu werten seien.
Die SAZV hat in § 4 Nr. 5 ganz klar geregelt, dass die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehende Zeit ambulanter medizinischer Behandlung, stationärer Aufenthalte in Krankenhäusern und in vergleichbaren Sanitätseinrichtungen einschließlich Wegezeiten keine Arbeitszeit ist. Umgekehrt bedeutet dies, dass Arztbesuche (inkl. Wegezeit), die innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit stattfinden, als Arbeitszeit zu werten sind. In der SAZV wird dabei keine Unterscheidung zwischen militärischen und zivilen Ärzten vorgenommen. Dies wäre auch nicht mit den Vorschriften oder Sinn und Zweck vereinbar.
Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung dient der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten, also der Pflicht des Soldaten zur Gesunderhaltung gemäß § 17 Abs. 4 Soldatengesetz und somit einem dienstlichen Zweck. Sie umfasst alle damit im Zusammenhang stehenden notwendigen und angemessenen Maßnahmen zur Gesunderhaltung, Verhütung und frühzeitigen Erkennung von gesundheitlichen Schäden sowie die zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderlichen medizinischen Leistungen.
Die ZDv A-1455/3 regelt (u.a. in Rn. 402) ganz klar, wann und unter welchen Voraussetzungen zivile Ärzte in Anspruch genommen werden können. In der Regel müssen zivile Ärzte in Anspruch genommen werden, weil die Bundeswehr nicht über die notwendigen Fachärzte verfügt. Ein Beispiel sind Gynäkologen, die es – trotz über 21.000 Frauen in den Streitkräften – bis heute nicht als Truppenärzte gibt. Ein Fehl von Fachärzten macht den Arztbesuch aber nicht zum „Privatvergnügen“. Unter die truppenärztliche Behandlung fallen gem. ZDv A-1455/3 im Übrigen gemäß Rn. 701 f. auch physikalisch-medizinische Leistungen (z.B. Physiotherapie) sowie Sprachheil- und Sehschulbehandlungen.
Natürlich können und dürfen Soldaten daher Arztbesuche gleich welcher Art innerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen. Es gibt lediglich keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Termine innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit vergeben werden müssen. Außerdem bedeutet die Vorschrift, dass keine Mehrarbeit aufgebaut werden kann. Dem Soldaten soll jedoch durch Arztbesuche kein Nachteil entstehen. Dies wird auch durch die Regelungen in der Arbeitshilfe zum Umgang mit der Arbeitszeit von Soldatinnen und Soldaten unterstrichen.
In Rn. 219 wird für Schichtgänger eine Sonderregelung getroffen, da diese in der Regel medizinische Behandlungen nicht während ihrer Schichtzeiten vornehmen können. Bei diesen Soldaten gilt die Zeit der medizinischen Behandlung einschließlich Wegezeit als Arbeitszeit, soweit diese während der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit der Dienststelle erfolgt. Daraus ist ersichtlich, dass der Dienstherr davon ausgeht, dass Arzttermine generell innerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden. Sollte der Arztbesuch innerhalb der täglichen Arbeitszeit vom Vorgesetzten nicht anerkannt und die Arbeitszeit gekürzt werden, ist der Beschwerdeweg eröffnet.