So ist Wahlwerbung zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten zulässig
Mit Beschluss vom 24. Juli 2018 hat das Truppendienstgericht Süd über das Vorliegen unzulässiger Wahlwerbung im Zusammenhang mit der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten entschieden (AZ: S 3 SL 01/18). Es war fraglich, inwiefern durch Artikel im Verbandsmagazin des DBwV im Vorfeld zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten, die ZDV A 1442/1, insbesondere Ziffer 4006, verletzt wurde. Weiterhin wurde geklärt, inwieweit der Grundsatz der Gleichbehandlung nach § 1 der Wahlverordnung für die Wahl der militärischen Gleichstellungsbeauftragten durch Wahlwerbung verletzt werden kann.
Das Gericht entschied, dass ein im Juni erschienener Artikel im DBwV-Verbandsmagazin nicht in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Wahl im November stehen könne. Die weiteren kurz vor der Wahl im DBwV-Magazin sowie im „HPR-Info“ veröffentlichten Artikel sind ebenfalls zulässig und werden nicht durch die Regelungen der ZDV A – 1442/1 untersagt. Durch die Vorschriften der ZDV A – 1442/1 werde weitere, über Ziffer 4006 hinausgehende Wahlwerbung gerade nicht ausgeschlossen. Die Wahlwerbung sei nur unzulässig, wenn sie gegen die guten Sitten verstoße.
Um gegen die guten Sitten zu verstoßen, müssten durch die Wahlwerbung die Fähigkeiten der Kandidatin überhöht dargestellt werden oder die anderen Wahlbewerber unsachlich oder diffamierend kritisiert werden. Weiterhin verstoße die Wahlwerbung nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nach § 1 der Wahlverordnung für die Wahl der militärischen Gleichstellungsbeauftragten. Aus dem Grundsatz könne nicht abgeleitet werden, dass zulässige Wahlwerbung ausschließlich über den Wahlvorstand oder den Dienststellenleiter bekannt gegeben werden darf.
Eine Einschränkung durch die Dienststelle oder den Wahlvorstand komme nur in Betracht, wenn der Persönlichkeitsschutz von Mitbewerberinnen oder die Autonomie der Wählerinnen in Gefahr gerate. Weiterhin richte sich das Gleichbehandlungsgebot nicht an die Kandidatinnen oder Dritte, sondern an den Wahlvorstand und die Dienststellenleitung. Ungeachtet dessen wäre es den anderen Kandidatinnen ebenfalls möglich gewesen, für sich zu werben, da der Deutsche BundeswehrVerband diesen angeboten hatte, in der Verbandszeitschrift vorgestellt zu werden.
Durch den Beschluss wurde nun klargestellt, dass bei den Wahlen der militärischen Gleichstellungsbeauftragten Wahlwerbung auch über die ZDV A – 1142/1 Ziffer 4006 hinaus zulässig ist. Ein grundlegendes Werbeverbot ist aus der Vorschrift nicht abzuleiten. Weiterhin lässt sich ein Werbeverbot auch nicht aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach § 1 der Wahlverordnung für die Wahl der militärischen Gleichstellungsbeauftragten ableiten.