Bericht der Rentenkommission: Keine Einbeziehung von Beamten und Soldaten in die gesetzliche Rentenversicherung!
Berlin. Mit dem Koalitionsvertrag vom 7. Februar 2018 haben CDU/CSU und SPD die Einsetzung einer „Kommission Verlässlicher Generationenvertrag“ – kurz Rentenkommission – vereinbart, welche Vorschläge für die nachhaltige Sicherung und Fortentwicklung sowohl der gesetzlichen Rentenversicherung als auch der betrieblichen und der privaten Altersvorsorge ab dem Jahr 2025 erarbeiten sollte. Lange hat es gedauert, bis die Rentenkommission Ihren Bericht zur Ausgestaltung einer zukunftssicheren Altersversorgung in Deutschland am 27.03.2020 vorgelegt hat. Herausgekommen ist hierbei – zumindest bis zum Jahr 2025 – nicht viel neues.
Erstens: Es bleibt bis 2025 bei der von der Koalition bereits beschlossenen Einführung einer sogenannten „doppelten Haltelinie“ für das Rentenniveau (Sicherungsniveau vor Steuern) bei 48 Prozent und den Beitragssatz bei maximal 20 Prozent des Bruttoeinkommens. Derzeit liegt das Rentenniveau mit 48,2 Prozent nur unwesentlich darüber, der Beitragssatz liegt bei 18,6 Prozent. Und zweitens: Das Renteneintrittsalter, welches bis 2030 sukzessive auf 67 Jahre angehoben wird, wird nicht weiter erhöht.
Ab 2026 hingegen drohen sowohl für Rentner als auch für die Beitragszahler spürbare Belastungen: Zwar soll es auch zukünftig verbindliche Haltelinien geben, allerdings ermöglichen diese ein Absinken des Rentenniveaus auf 44 Prozent und einen Anstieg des Beitragssatzes auf bis zu 24 Prozent, auch wenn von „Korridoren“ zwischen 44 und 49 Prozent für das Sicherungsniveaus vor Steuern und zwischen 20 und 24 Prozent für den Beitragssatz die Rede ist. Allerdings sollen zusätzlich zwei neue „sozialstaatliche Bezugsgrößen“ eingeführt werden, die einerseits sicherstellen, dass die Gesamtbelastung durch Sozialversicherungsbeiträge begrenzt wird und andererseits ein Abstand der verfügbaren Standardrente zum Bedarf der Grundsicherung im Alter gewahrt bleibt.
Ab 2026 soll ein „Alterssicherungsbeirat“ den gesetzgebenden Körperschaften seine Einschätzung abgeben, ob und in welcher Weise die Anhebung der Altersgrenzen erforderlich und vertretbar ist.
Die Kommission spricht sich jedoch – entgegen zunächst anders lautender Pressemitteilungen – klar gegen eine Einbeziehung von Beamten und Soldaten in die gesetzliche Rentenversicherung aus: Zwar gebe es Argumente, die dafür sprechen könnten, Beamte und Soldaten in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen. Neben Aspekten der Gleichbehandlung werde dies damit begründet, dass die gesetzliche Rentenversicherung auf eine breitere Finanzierungsbasis gestellt werden würde. Für den Aspekt der nachhaltigen Finanzierung der Rentenversicherung gelte letzteres jedoch voraussichtlich gerade nicht. Die Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherung könnte kurz- und mittelfristig zwar die gesetzliche Rentenversicherung durch zusätzliche Beiträge finanziell entlasten. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass den zunächst entstehenden finanziellen Entlastungen der Rentenversicherung langfristig hohe zusätzliche Rentenleistungen gegenüberstehen würden, die die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung voraussichtlich eher erschweren würden. Zusätzlich zur Zahlung der bestehenden Beamten- und Soldatenpensionen müssten die öffentlichen Arbeitgeber sowohl die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen als auch hohe Beiträge für die betriebliche Altersversorgung aufwenden.
Auch verfassungsrechtliche Bedenken sprächen gegen eine Einbeziehung der Beamten und Soldaten: Das Alimentationsprinzip und damit auch das Beamten- bzw. Soldatenversorgungsrecht leite sich aus Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz her, wonach das „Recht des öffentlichen Dienstes [...] unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln“ sei. Zu den „hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums“ gehöre, dass das Beamten- bzw. Berufssoldatenverhältnis ein wechselseitiges Dienst- und Treueverhältnis auf Lebenszeit sei. Aus diesem ergäbe sich das Alimentationsprinzip, das die Dienstherren unter anderem verpflichtet, den Beamten und Soldaten sowie ihren Familien lebenslang, im aktiven Dienst und im Ruhestand, einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Aus verfassungsrechtlich hergeleiteten Gründen (Alimentationsprinzip) müsse neben der ersten auch die zweite Säule der Alterssicherung abgedeckt werden, um ein ähnliches Versorgungsniveau zu erreichen.
Schließlich sei die Versorgung für die Mehrheit der Beamten ist nicht auf Bundesebene, sondern auf Länderebene geregelt.
Als symbolisches Zugeständnis an die Befürworter einer Einbeziehung der Beamten in die gesetzliche Rentenversicherung mag die floskelhaft anmutende Empfehlung, „alle Reformmaßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung systemgerecht und wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung zu übertragen“, zu verstehen sein. Weder die vorbeschriebenen Haltelinien noch sozialstaatliche Bezugsgrößen lassen sich „systemgerecht“ auf die Beamtenversorgung übertragen. Allein eine spätere Erhöhung des Renteneintrittsalters wäre einer „wirkungsgleichen Übertragung“ zugänglich; eine solche steht aber aktuell gerade nicht zur Debatte.