Maritime Zulage jetzt auch für Tarifbeschäftigte
Endlich: Tarifbeschäftigte erhalten, nach Intervention des DBwV, die Zulage im maritimen Bereich rückwirkend zum 1. Januar 2020. „Der DBwV hat erneut gezeigt: Wir schauen auf den Menschen und seine Aufgabe – und kümmern uns um den sozialen Fortschritt aller Menschen der Bundeswehr. Kurz gesagt: Wir sind der Eine für alle“, so der Vorsitzende Zivile Beschäftigte im DBwV-Bundesvorstand Klaus-Hermann Scharf.
Nach der Vorbemerkung Nr. 9a Abs. 1 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) haben bisher lediglich die Beamtinnen und Beamten der Bundeswehr und die Soldatinnen und Soldaten bei ihrer Verwendung als Angehörige einer Besatzung in Dienst gestellter seegehender Schiffe der Marine eine Zulage im maritimen Bereich erhalten. Tarifbeschäftigte Besatzungsangehörige aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung haben diese Zulage bislang nicht erhalten.
Im Zuge des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMG) wurde die Bord- und die Maschinenzulage zu der Zulage im maritimen Bereich verschmolzen und diese ausschließlich an die Statusgruppen der Beamtinnen und Beamten und Soldatinnen und Soldaten gezahlt. Nachdem das Bundesministerium des Innern (BMI) bereits einige Zulagen aus dem BesStMG außertariflich auch infrage kommenden Tarifbeschäftigten gewährte und insbesondere die Gewährung der Zulage im maritimen Bereich für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) außertariflich ermöglichte, setzte sich der DBwV besonders dafür ein, dass die maritime Zulage auch den tarifbeschäftigten Besatzungsangehörigen der seegehenden Einheiten zugutekommen sollte.
Dem DBwV, hier insbesondere dem Beisitzer Zivile Beschäftigte im Landesverband, Nord Leitender Regierungsdirektor Ferdinand Hansen, und dem Vorsitzenden des Fachbereichs Besoldung, Haushalt und Laufbahnrecht, Oberstleutnant i.G. Dr. Detlef Buch, sowie des Fachbereichs Zivile Beschäftigte, Klaus-Hermann Scharf, war es daher ein großes Anliegen, diese Unverhältnismäßigkeit abzuschaffen und die maritime Zulage auch den Tarifbeschäftigten zugänglich zu machen. Unmittelbar nach Inkrafttreten des BesStMG setzten sie sich von der Arbeitsebene verschiedener Stellen bis hin zum Abteilungsleiter Personal im BMVg für eine Übernahme ein. Der DBwV sieht sich in der Verantwortung, für alle Statusgruppen der Bundeswehr gleichermaßen auf attraktive Arbeitsbedingungen hinzuwirken.
Umso erfreulicher ist, dass das BMI im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in seinem Rundschreiben vom 20. Mai 2021 entschieden hat, die Zulage im maritimen Bereich nunmehr auch für die tarifbeschäftigten Seeleute der Bundeswehr außertariflich zu gewähren und das rückwirkend zum 1. Januar 2020. Im Hinblick auf die Wahrung des Betriebsfriedens und der Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt kann damit die finanzielle Attraktivität auch im Interesse des Dienstherrn unabhängig von der tatsächlichen Zeit auf See weiter erhöht werden. Damit wird gleichermaßen eine Gleichstellung der Tarifbeschäftigen zu den Soldatinnen und Soldaten und den Beamtinnen und Beamten erreicht.
Bei der Zulage im maritimen Bereich handelt es sich um eine Stellenzulage, die allein aus der Verwendung an Bord seegehender Einheiten heraus entsteht. Die maritime Zulage steht nicht in Konkurrenz zum Dienst zu ungünstigen Zeiten (DzuZ) oder der Mehrarbeitsvergütungsverordnung bzw. den tariflichen Überstundenregelungen. Sie soll die für seegehende Einheiten typischen Belastungen abgelten und vor allem die Abwesenheit von Land sowie die eingeschränkten Möglichkeiten an Bord kompensieren.