Voller Erfolg für den DBwV: Soldaten können zukünftig Reisezeiten über die tatsächliche Arbeitszeit hinaus als Arbeitszeit geltend machen. Foto: Bundeswehr/Tom Twardy

Voller Erfolg für den DBwV: Soldaten können zukünftig Reisezeiten über die tatsächliche Arbeitszeit hinaus als Arbeitszeit geltend machen. Foto: Bundeswehr/Tom Twardy

10.03.2021
DBwV

Endlich! Reisezeiten gelten zukünftig auch als Arbeitszeit!

„Das war mal wieder ein ganz dickes Brett“, so der Vorsitzende Besoldung / Haushalt / Laufbahnrecht im DBwV, Oberstleutnant i.G. Detlef Buch. Mehr als drei Jahre haben wir gefordert, dass Reisezeiten, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, als Arbeitszeit anerkannt werden. Und nun ist es endlich soweit. Und das gleich für beide Statusgruppen: Beamte und Soldaten. Zu den Fakten:

Ab dem 01.03.2021 sollen für die Statusgruppe der Soldaten, Reisezeiten, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, zu einem Drittel angerechnet und als Zeitguthaben auf das Gleitzeitkonto gutgeschrieben werden. Die Reisezeiten sind dem Dienstherrn anzuzeigen. Die Regelung gilt auch für Dienstreisen am Wochenende oder an Feiertagen.

Hintergrund der beabsichtigten Neuregelung bildet die Änderung der Arbeitszeitverordnung der Beamten zum 01.03.2021. Das BMVg hat mit Weisung vom 04.03.2021, Gz. R II 6 - Az 16-02-05, entschieden, dass die Regelung der Beamten rückwirkend zum 01.03.2021 zur Gleichbehandlung aller Statusgruppen auch auf die Soldaten anwendbar sein wird. Die Regelung für die Soldaten soll im Rahmen der sogenannten Dritten Verordnung der Änderung der SAZV, die für den 01.07.2021 geplant ist, in die SAZV aufgenommen werden. 

Mit dem Rundschreiben vom 19. Februar 2021 hat das Bundesministerium des Innern bestätigt, dass die Regelung auch für Tarifbeschäftigte gilt.

Das heißt für alle: Sofern ab 01.03. bis 01.07. Dienstreisen anfallen, bitte die Stunden notieren, damit nach Inkraftsetzen (01.07.) die rückwirkende Geltendmachung ab 01.03. nicht verloren geht.

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