Zur Einführung einer verfassungskonformen Alimentation gibt es einen neuen Gesetzentwurf, der dem DBwV zur Stellungnahme vorliegt. Foto: picture alliance/dpa/Matthias Balk

Zur Einführung einer verfassungskonformen Alimentation gibt es einen neuen Gesetzentwurf, der dem DBwV zur Stellungnahme vorliegt. Foto: picture alliance/dpa/Matthias Balk

02.09.2024
Von Katja Gersemann

Bewegung beim alimentativen Ergänzungszuschlag

Bereits vor über vier Jahren fasste das Bundesverfassungsgericht zwei Beschlüsse zu der verfassungswidrig zu niedrig bemessenen Alimentation in den Bundesländern Berlin und Nordrhein-Westfalen. Während nicht nur diese beiden, sondern inzwischen alle Bundesländer ihre Besoldungsstrukturen nach eigenen Umsetzungsideen angepasst haben, ging es auf Bundesebene bis vor Kurzem nicht voran. Nun endlich hat die Bundesregierung über ein Jahr nach dem letzten, einen neuerlichen Gesetzentwurf vorgelegt, zu dem der Deutsche BundeswehrVerband aktuell Stellung nimmt.

Mehrfach hatten den DBwV in den vergangenen Jahren Entwürfe zu einer Neuregelung erreicht. Doch trotz der höchstrichterlichen Vorgaben und auch Druck von Seiten des DBwV erreichten diese Entwürfe nie den Bundestag. „Wir haben die Hoffnung, dass es nun vorangeht“, sagt der Vorsitzende Fachbereich Besoldung, Haushalt und Laufbahnrecht, Oberstleutnant i.G. Dr. Detlef Buch. Es dürfe nicht noch einmal passieren, dass das Gesetzgebungsvorhaben politisch nicht weiterverfolgt und das Thema an die nächste Bundesregierung „vererbt“ werden würde – wie im Jahr 2021 vor der damaligen Bundestagswahl.
 
Die Inhalte des aktuellen Entwurfs weichen erneut von denen der vorigen Entwürfe ab. Dennoch sind nach wie vor deutliche Erfolge des DBwV, der den Prozess seit Jahren auf allen Ebenen eng begleitet, erkennbar.
 
Dies sind insbesondere die folgenden, nämlich dass

  1. ein alimentativer Ergänzungszuschlag (AEZ) eingeführt wird, der sich grundsätzlich an der für den Wohnort von Besoldungsempfängern bzw. Versorgungsempfängern festgelegten Mietenstufe nach der Wohngeldverordnung sowie an der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder orientiert. Dieser AEZ wird mit steigender Besoldungsgruppe – unter Berücksichtigung des Besoldungsgefüges – abgeschmolzen.
  2. Darüber hinaus soll der Familienzuschlag reformiert werden – jedoch nicht im negativen, sondern im positiven Sinne. Das heißt, der Familienzuschlag Stufe 1 und Stufe 2 soll nach aktuellem Stand erhalten bleiben und Konkurrenzregelungen zu den Bundesländern entfallen.
  3. Der AEZ soll auch an Versorgungsempfänger wie auch an Patchworkfamilien zahlbar sein.
  4. Es reicht für den Bezug des AEZ ein Kindergeldanspruch dem Grunde nach und nicht der tatsächliche Kindergeldbezug.

Allerdings muss festgestellt werden: Es handelt sich nach wie vor nur um einen Entwurf. Im Zuge der laufenden Verbändebeteiligung sind noch einige Änderungen zu erwarten. Auch der DBwV wird weiter Forderungen und Änderungsvorschläge im Sinne seiner Mitglieder einbringen. „Dass die Maßnahmen realisiert werden, glauben wir erst, wenn das Bundeskabinett das Gesetz beschlossen hat und sich der Bundestag damit befasst“, so Dr. Buch.
 
Das Thema ist aktuell äußerst heikel, denn die Reform bringt hohe Kosten mit sich – während die Streitigkeiten über den Bundeshaushalt in der Koalition mitnichten beigelegt sind.

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