Kreil-Entscheidung – Ein Meilenstein in der Erfolgsgeschichte des DBwV
Vor 25 Jahren, am 11. Januar 2000, fasste der Europäische Gerichtshof einen wegweisenden Beschluss in Sachen Bundeswehr: Mit der sogenannten Kreil-Entscheidung machten die höchsten europäischen Richter Frauen den Weg in alle Laufbahngruppen der Bundeswehr frei.
Es war ein langer Weg. Und es war ein schwieriger Weg. Es war ein Weg, der den Deutschen BundeswehrVerband bis vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) geführt hat. Aber es war auch ein Weg, der sich letzten Endes gelohnt hat: Vor 25 Jahren hat der EuGH die rechtlichen Voraussetzungen für den Zugang von Frauen zu allen Laufbahngruppen der Bundeswehr geschaffen. Für diese wesentliche Zäsur in der Bundeswehr-Geschichte hatte sich der im November 2024 verstorbene Oberst a.D. Bernhard Gertz, von 1993 bis 2008 Bundes- und später Ehrenvorsitzender des DBwV, persönlich stark engagiert.
Verbot des freiwilligen Waffendienstes für Frauen
Seit 1975 war in der 1955 gegründeten Bundeswehr die Laufbahn der Offiziere im Sanitätsdienst für weibliche Bewerberinnen geöffnet. Ab 1991 galt dies für alle Laufbahnen im Sanitätsdienst und Militärmusikdienst. Etwa ab 1994/95 kamen Gertz Zweifel daran, ob die damalige Fassung des Artikels 12a Abs. 4 S. 2 des Grundgesetzes wirklich ein Verbot des freiwilligen Waffendienstes für Frauen enthielt. Sie lautete: „Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten.“ Doch weil Artikel 12a die Allgemeine Wehrpflicht regelt, hätte dieser Satz auch bedeuten können, dass Frauen nur zu einem Pflichtdienst an der Waffe nicht herangezogen werden dürfen, so Gertz. Freiwilligkeit wäre vom Passus also nicht betroffen gewesen.
Deshalb setzte sich ab Mitte der 1990er Jahre der DBwV immer stärker für die Öffnung aller Laufbahnen für Frauen ein. Mit der Klage einer Sanitätssoldatin auf Laufbahnwechsel in den allgemeinen Truppendienst scheiterte der Verband vor dem ersten Wehrdienstsenat. Für einen Antrag auf Einstellung als Soldatin auf Zeit in den allgemeinen Truppendienst wurde dann jedoch die mangels einschlägiger beruflicher Vorbildung abgelehnte Sanitätsdienst-Bewerberin Tanja Kreil gewonnen. Sie legte Widerspruch ein, unter anderem unterstützt von einem DBwV-Vertragsanwalt.
Tausende Frauen profitierten
Schließlich landete der Fall vor dem EuGH. Im Januar 2000 stellten die obersten europäischen Richter unter anderem fest, dass Art. 12a Abs. 4 GG, wonach Frauen grundsätzlich der Dienst mit der Waffe verboten ist, gegen die EU-Richtlinie zur beruflichen Gleichstellung von Mann und Frau verstößt. Vom erfolgreichen Gang vor den EuGH profitierten und profitieren bis heute Tausende Frauen, denen der Weg in alle Bereiche der Bundeswehr geebnet wurde – nur die Klagende nicht.
Tanja Kreil musste sich auf dem jahrelangen Weg bis zur Entscheidung des EuGH beruflich neu orientieren. Ebenso klar war ihr aber auch gewesen, dass sie bis zu einer Entscheidung an ihrer Bewerbung festhalten musste, weil die Klage sonst wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in der Sache nicht mehr entschieden worden wäre. „Tanja Kreil wusste das und hat dies 1998 auch selbst so formuliert. Letztlich ging es darum, Geschichte geschrieben zu haben und den Frauen… ein kleines Stück mehr Freiraum schenken zu können. Wir haben uns bei Tanja Kreil bedankt und ihre Entscheidung für den Verbleib in ihrem Zivilberuf vollauf verstanden“, erinnerte sich Oberst a.D. Bernhard Gertz einmal in einem Rückblick.
Lob für Mitstreiterinnen
Vom eigenen Verband habe er in Vorbereitung und während des Rechtswegs tolle Unterstützung bekommen, so Gertz: „Herausragende Mitstreiterinnen waren für mich die damalige Vorsitzende Sanitätsdienst, Oberleutnant – heute Oberstleutnant – Katja Roeder, und auf der hauptamtlichen Seite die Juristin Gudrun Schattschneider." Beide seien auch die maßgeblichen Motoren in der 1998 gegründeten Arbeitsgruppe Soldatinnen des Bundesvorstandes gewesen.