Der Cyber- und Informationsraum (CIR) wurde im April 2017 als eigenständiger Organisationsbereich der Bundeswehr aufgestellt. Schutz und Aufklärung seien Dauerauftrag, sagte CIR-Inspekteur Vizeadmiral Thomas Daum zu den Politikern des Verteidigungsausschusses. Foto: DBwV/Zacharie Scheurer

Der Cyber- und Informationsraum (CIR) wurde im April 2017 als eigenständiger Organisationsbereich der Bundeswehr aufgestellt. Schutz und Aufklärung seien Dauerauftrag, sagte CIR-Inspekteur Vizeadmiral Thomas Daum zu den Politikern des Verteidigungsausschusses. Foto: DBwV/Zacharie Scheurer

17.03.2021
Yann Bombeke/Bundestag

Cyberraum: Fließende Grenzen zwischen Angriff und Abwehr

Wird ein souveräner Staat von außen angegriffen, etwa mit einem Luftangriff, ist die Situation klar: Der Staat darf sich zur Wehr setzen und den Angriff abwehren. Wesentlich schwieriger wird es bei einem Angriff aus dem virtuellen Raum, der zumindest theoretisch weitaus größeren Schaden an einer kritischen Infrastruktur anrichten kann als der Bombenangriff aus der Luft. Sind präventive Maßnahmen zur Abwehr womöglich schon ein Angriff?

Die Bundesregierung drängt auf eine strikte Einhaltung des Völkerrechts. Dazu hat das Auswärtige Amt jetzt ein Positionspapier veröffentlicht, das mit Unterstützung des BMVg erstellt wurde. In dem bislang nur auf Englisch verfügbaren Dokument fordert die Bundesregierung, dass für Operationen im Cyber- und Informationsraum vergleichbare Regeln gelten sollen wie etwa bei konventionellen Einsätzen. Bislang ist der Cyberraum aus völkerrechtlicher Sicht ein nahezu rechtfreier Raum – was erlaubt ist und was nicht, ist nirgends festgeschrieben.

Im Cyber-Bereich verschwimmen daher die Grenzen von innerer und äußerer Sicherheit ebenso wie die von Angriff und Verteidigung. Dieses schwierige Themenfeld beschäftigte jetzt auch den Verteidigungsausschuss. In einer öffentlichen Anhörung wurden verfassungs- und völkerrechtliche Fragen im militärischen Cyber- und Informationsraum diskutiert.

Die Probleme beginnen schon damit, dass international keine Einigkeit besteht, unter welchen Bedingungen ein Cyber-Angriff als Anwendung von Gewalt oder als bewaffneter Angriff gegen einen Staat zu werten ist. Darauf wies der Prof. Dr. jur. Wolff Heintschel von Heinegg von der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt an der Oder hin. Richten sich Cyber-Attacken gegen die Infrastruktur der Landes- und Bündnisverteidigung, aber auch gegen die Energieversorgung, das Gesundheitswesen, oder lebensnotwendige Versorgungsketten, sei eine Wertung als bewaffneter Angriff gegen den Staat zulässig, sagte der Jurist in der Anhörung, die vom Vorsitzenden des Verteidigungsausschusses Wolfgang Hellmich geleitet wurde. Von Heinegg machte auf ein weiteres Problem aufmerksam: Oft sei es bei Cyber-Attacken schwierig, den Angriff eindeutig einem Staat zuzuordnen.

Für die Bundeswehr öffnet sich ein weiteres Konfliktfeld: Im Nationalen Cyber-Abwehrzentrum als Koordinationsstelle sind neben zivilen Behörden wie dem Bundeskriminalamt oder dem Bundesnachrichtendienst auch militärische Institutionen wie der Militärische Abschirmdienst oder Kommando Cyber- und Informationsraum (CIR) vertreten. Doch in Friedenszeiten sei die Bundeswehr verfassungsrechtlich in erster Linie auf den Eigenschutz eingeschränkt, machte Dr. Sven Herpig, Leiter Internationale Cybersicherheitspolitik bei der Stiftung Neue Verantwortung geltend. Für den Wissenschaftler ist die Grenze zwischen defensiven und offensiven Maßnahmen im Cyberraum dann überschritten, wenn nicht mehr nur die eigenen, sondern auch die Systeme anderer Staaten betroffen seien. Herpig befürwortet eine strengere Trennung von Aufklärung und Informationsgewinnung. Informationsgewinnung liege dann vor, wenn keinerlei Sicherheitsfunktionen fremder Systeme überwunden werden müssten.

Schutz und Aufklärung sind Dauerauftrag von CIR

Vizeadmiral Dr. Thomas Daum., Inspekteur CIR, machte in seinem Statement aber deutlich, dass insbesondere die Aufklärung für die Bundeswehr eine große Rolle spielt. „Schutz und Aufklärung sind ein Dauerauftrag – und das 24/7“, sagte der Offizier. Vizeadmiral Daum bestätigte zwar, dass der Schutz der eigenen Netze und Systeme in Friedenszeiten prioritär sei. Allerdings gehöre zum Schutz der eigenen Systeme auch, gegnerische Aktivitäten im Cyberraum frühzeitig aufzuklären. Für Daum ist aber auch klar: Der Einsatz der Bundeswehr im Inland ist durch das Grundgesetz eingeschränkt. Bei einem Cyber-Angriff auf zivile Infrastruktur könne die Bundeswehr nur im Zuge der Amtshilfe tätig werden.

Für den Deutschen BundeswehrVerband ist es gut und wichtig, dass sich die Verteidigungspolitik mit dem heiklen und schwierigen Thema Cybersicherheit beschäftigt – die Statements der Sachverständigen in der Anhörung des Verteidigungsausschusses haben aufgezeigt, welche Fragen sich auch für die Bundeswehr aufdrängen. Klar ist für den DBwV auch: Die im Cyberraum eingesetzten Kräfte der Bundeswehr müssen Handlungs- und Rechtssicherheit haben.

Dass die Debatte nun fortgesetzt wird, ist für die Sicherheit des Landes ebenso wichtig wie für die Rechtssicherheit der Angehörigen der Bundeswehr, die in diesem Feld agieren. Und natürlich darf auch diese Frage aufgeworfen werden: Ist die Bundeswehr personell und materiell gut genug aufgestellt, um die Aufgaben zu erfüllen, mit denen sie sich im rasant entwickelnden Cyberraum konfrontiert wird?

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