Auch Tarifbeschäftigte im Sozialdienst sollten höher dotiert werden
Berlin. Im Sozialdienst der Bundeswehr sind die Dotierungen der Dienstposten der Sozialberater und Sozialarbeiter zum 1. Oktober 2019 auf die Besoldungsgruppe A12 angehoben worden. Der DBwV begrüßt diese Maßnahme, bringt sie doch eine besondere Wertschätzung gegenüber den gewachsenen Aufgaben zum Ausdruck. Von den Dotierungsanhebungen werden jedoch zunächst nur die verbeamteten Sozialberater und Sozialarbeiter profitieren, sofern sie die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Dagegen werden die Tarifbeschäftigten keinen Nutzen davon haben, die bisher auf den mit BesGr A9 bis A11 dotierten Dienstposten beschäftigt sind und die gleichen Tätigkeiten wie ihre verbeamteten Kollegen ausüben. Während es bei den Sozialberatern nur eine Handvoll Tarifbeschäftigte gibt, überwiegen sie bei den Sozialarbeitern mit einem Anteil von mehr als 60 Prozent. Die Arbeitnehmer im Sozialdienst sind in der Regel in die Entgeltgruppe 9b eingruppiert, mit ganz wenigen Ausnahmen auch in den Entgeltgruppen 10 und 11.
Eine Verbeamtung, die den Tarifbeschäftigten im Sozialdienst angeboten wurde oder noch wird, wird nur für einen Teil von ihnen infrage kommen. Für den wohl größeren Teil ist aufgrund ihres Alters aus beamtenrechtlichen oder aus Attraktivitätsgründen (private Krankenversicherung) eine Verbeamtung nicht mehr möglich. Die mit der Dotierungsanhebung zum Ausdruck gebrachte Wertschätzung muss jedoch auch den im Sozialdienst tätigen Tarifbeschäftigten zugutekommen, sagte sich eine Gruppe von tarifbeschäftigten Sozialarbeitern und wandte sich mit der Forderung einer Gleichstellung ihrer Entgelte mit denen der Besoldung ihrer verbeamteten Kollegen an die Bundesministerin der Verteidigung.
Auch wenn die Systematiken der beamtenrechtlichen Besoldung und der tariflichen Eingruppierung nur bedingt vergleichbar sind, unterstützt der DBwV das Anliegen dieser Kolleginnen und Kollegen tatkräftig mit einer Bitte an das BMVg. Das Problem ist, dass für die Tätigkeiten im Sozialdienst keine Tätigkeitsmerkmale in den Teilen III und IV der Entgeltordnung des Bundes vorgesehen sind. Daher erfolgt eine Eingruppierung ausschließlich nach den in Teil I festgelegten allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen für den Verwaltungsdienst bis auf wenige Ausnahmen in E 9b. Aufgrund der festgestellten gestiegenen Anforderungen und der Bedeutung sowie der Verantwortung im Sozialdienst ließen sich jedoch auch mithilfe des Teils I Tätigkeitsmerkmale erfüllen, die der E 11 oder sogar der E 12 zuzuordnen sind.
Dem DBwV ist an einem qualitativ gut funktionierenden – und im Übrigen auch quantitativ ausbaufähigen – Sozialdienst für die aktiven und ehemaligen Angehörigen der Bundeswehr sehr gelegen. Nicht zuletzt aufgrund der guten Zusammenarbeit schätzt er die hervorragende Tätigkeit in diesem Dienst sehr, unabhängig welcher Statusgruppe die Sozialberater und Sozialarbeiter angehören. Da eine Ungleichbehandlung zwischen den Statusgruppen nicht zu erklären wäre, hat der DBwV das BMVg gebeten, die begonnene Wertschätzung der Tätigkeiten des Sozialdienstes auf alle in ihm tätigen Statusgruppen auszuweiten. Das kann durch eine Änderung von Tätigkeitsdarstellungen von tarifbeschäftigten Sozialarbeitern und Sozialberatern mit dem Ziel einer tarifgerechten Höhergruppierung geschehen.