Operation in einem Bundeswehr-Krankenhaus. Zeiten als approbierter Arzt bei der Bundeswehr sind bei einer möglichen Rückzahlung von Ausbildungskosten anzurechnen

Operation in einem Bundeswehr-Krankenhaus. Zeiten als approbierter Arzt bei der Bundeswehr sind bei einer möglichen Rückzahlung von Ausbildungskosten anzurechnen

13.04.2017

Urteil: Rückzahlung von Ausbildungskosten mindert sich

Berlin. Verträge sind einzuhalten: Dieser Rechtssatz gilt natürlich auch für Zeitsoldaten. So müssen von der Bundeswehr ausgebildete Ärzte ihre Ausbildungskosten zurückzahlen, wenn sie vorzeitig den Dienst quittieren. Allerdings mit Einschränkungen, wie jetzt das Bundesverwaltungsgericht Leipzig urteilte (Az.Az.2 C 16.16). Denn zum einen dürfen keine Zinsen erhoben werden, da es für die Erhebung von Zinsen an einer Rechtsgrundlage fehle.

Zum anderen sind von dem Erstattungsbetrag diejenigen Zeiten abzuziehen, in denen der Offizier als approbierter Arzt seinen Dienst geleistet hat (Abdienzeiten). Damit könnten sich die zurückzuzahlenden Beträge zum Teil vermindern. Dies erscheint folgerichtig, denn die Bundeswehr konnte zumindest teilweise von der Ausbildung des Bundeswehrarztes profitieren, wenngleich in einem geringeren als dem zunächst vereinbarten Umfang.

Diese beiden Aspekte sind neu, während die grundsätzliche Rückzahlungspflicht ständiger Rechtsprechung entspricht. Denn bei angehenden Ärzten der Bundeswehr verpflichtet sich jede Seite zur Erbringung einer Leistung: die Bundeswehr, die Kosten für die Ausbildung zum Arzt zu übernehmen. Und der Arzt, für einen Zeitraum von meist 17 Jahren der Bundeswehr zur Verfügung zu stehen.

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