Fahrschulfahrt auf dem Übungsplatz: Fahrlehrer erhalten die Außendienstzulage künftig auch für Prüfungsfahrten Foto: Bundeswehr/Andreas Bienert

Fahrschulfahrt auf dem Übungsplatz: Fahrlehrer erhalten die Außendienstzulage künftig auch für Prüfungsfahrten Foto: Bundeswehr/Andreas Bienert

18.09.2018
ch

Außendienstzulage für Fahrlehrer zukünftig auch für Prüfungsfahrten

Positives Signal aus dem Verteidigungsministerium: Für Prüfungsfahrten im Rahmen der praktischen Fahrschulausbildung erhalten die Fahrlehrer der Bundeswehr bisher keine Außendienstzulage. Das soll sich nun ändern.

Der DBwV hat auf folgenden Widerspruch in der Vorschriftenlage aufmerksam gemacht: Laut Vorschrift A-1454/1 ist die praktische Fahrschulausbildung zwar als zulagenberechtigte Tätigkeit anzusehen, die Prüfungsfahrten sind jedoch davon ausgenommen (Randnummer 2009). Und das, obwohl der zuständige Fahrlehrer auch während der Prüfungsfahrt der „verantwortliche Kraftfahrzeugführer“ bleibt (Regelung C2-1050/10-0-210, Randnummer 503). Somit wird den Fahrlehrern für diese Zeit die Stellenzulage von 111 Euro verwehrt, obwohl sie die Voraussetzung dafür erfüllen und überwiegend Führungs- oder Ausbildungsfunktion im Außendienst wahrnehmen.

Aus dem BMVg, Referat P III 2, kam nun die positive Antwort, dass die Vorschrift, wonach Prüfungsfahrten im Rahmen der Kraftfahrausbildung generell nicht als Außendienst anzuerkennen sind, nicht mehr sachgerecht sei und „bei nächster Gelegenheit“ geändert werde.

Ein weiteres Anliegen des DBwV ist es, den persönlichen Geltungsbereich der Zulage auszuweiten, da verstärkt auch beamtete Kollegen als Fahrlehrer tätig sind. Laut BMVg sei eine solche Ausweitung der Zulagenvorschrift auf Zivilpersonal bereits Gegenstand hausinterner Untersuchungen. Oberstleutnant i.G. Detlef Buch, Vorsitzender Fachbereich Besoldung, Haushalt und Laufbahnrecht im DBwV, zur Anerkennung der Prüfungsfahrten: „Und wieder ein kleiner Erfolg für unsere Mitglieder und den sozialen Fortschritt in der Bundeswehr!“

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