Ein deutscher Soldat im deutschen Feldlager Belet Huen in Somalia: Dort waren von August 1993 bis März 1994 rund 1700 Bundeswehrsoldaten im Einsatz. Foto: picture alliance/akg-images/Guenay Ulutuncok

Ein deutscher Soldat im deutschen Feldlager Belet Huen in Somalia: Dort waren von August 1993 bis März 1994 rund 1700 Bundeswehrsoldaten im Einsatz. Foto: picture alliance/akg-images/Guenay Ulutuncok

12.07.2024
Von Frank Jungbluth

Ein Urteil mit Folgen

Berlin. Am Anfang war eine hitzige politische Diskussion im Bundestag, dann kam ein Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, das die Fraktionen von FDP und SPD 1994 angestrengt hatten: Vor 30 Jahren, am 12. Juli 1994, urteilten die Verfassungsrichter, ob so genannte bewaffnete „Out-Of-Area-Einsätze“, der Bundeswehr rechtens sind. Ja, befand das Bundesverfassungsgericht, unter der Bedingung, dass der Bundestag zuvor mit absoluter Mehrheit zugestimmt hat. Es war die Geburtsstunde des so genannten Parlamentsvorbehalts.

Hintergrund: Die damalige Regierungskoalition aus CDU/CSU und FDP hielt Einsätze der Bundeswehr im Ausland unter UN-Mandat, wie den 1991 in Kambodscha und 1992 in Somalia vor allem durch den Artikel 24, Absatz zwei, gedeckt. Der besagt, dass der Bund sich zur „Wahrung des Friedens“ in ein „System gegenseitiger kollektiver Sicherheit“ einordnen und dabei „in Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen“ könne.

So wurden Soldaten der Bundeswehr in diese Einsätze ohne vorherige Abstimmung des Bundestages geschickt. SPD und Grüne waren vehement dagegen, die SPD öffnete sich allerdings mit der „Petersberger Wende“ 1992 auch solchen Einsätzen, rief aber dennoch zwei Jahre später mit der FDP das Bundesverfassungsgericht an, um die Frage, wie das Parlament bei solchen Einsätzen außerhalb der Landes- und Bündnisverteidigung beteiligt werden muss, grundsätzlich zu klären.

Anlass, das Verfassungsgericht anzurufen, waren seinerzeit die NATO-Überwachungsflüge über Bosnien-Herzegowina 1992; die SPD hatte außerdem Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Adria-Einsatzes der Marine im Juli 1992. Das Urteil vom 12. Juli 1994 lautete deshalb zu Beginn: „Die Ermächtigung des Art. 24 Abs. 2 GG berechtigt den Bund nicht nur zum Eintritt in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit und zur Einwilligung in damit verbundene Beschränkungen seiner Hoheitsrechte. Sie bietet vielmehr auch die verfassungsrechtliche Grundlage für die Übernahme der mit der Zugehörigkeit zu einem solchen System typischerweise verbundenen Aufgaben und damit auch für eine Verwendung der Bundeswehr zu Einsätzen, die im Rahmen und nach den Regeln dieses Systems stattfinden.“ Die rechtliche Grundlage wurde 2005 ausführlich mit dem Parlamentsbeteiligungsgesetz geschaffen.

Als die Union 2016 das Parlamentsbeteiligungsgesetz ändern wollte, kämpfte auch der Deutsche BundeswehrVerband dagegen: „Wer hier den Parlamentsvorbehalt in Frage stellt, beschneidet die Rechte der Parlamentarier. Wenn sie nicht aufpassen, wird aus der Parlamentsarmee Bundeswehr eine Regierungsarmee. Für den Deutschen BundeswehrVerband gilt weiterhin ohne Einschränkung: „Kein Einsatz ohne Mandat“, sagte der damalige stellvertretende Bundesvorsitzende, Hauptmann Andreas Steinmetz, damals. Steinmetz ist heute Ehrenvorsitzender des Deutschen BundeswehrVerbandes.

Bei den Auslandseinsätzen seit 1992 sind 116 Bundeswehrangehörige gefallen oder auf andere Art zu Tode gekommen. Der Bundestag hat für alle Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr am 25. April  die Einrichtung eines Nationalen Veteranentages beschlossen, der immer am 15. Juni gefeiert werden soll. In diesem Jahr gab es bereits Veranstaltungen dazu. Der Deutsche BundeswehrVerband hat sich für die Einrichtung des Veteranentages seit Jahren engagiert und beteiligt sich intensiv an der Ausgestaltung des Veteranentages.

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