Verbunden: Mit dem Grundgesetz wurde der Weg für die Bundeswehr geebnet. Artikel 87a billigt dem Bund das Recht zur Aufstellung und zum Einsatz von Streitkräften zu. Foto: DBwV/Scheurer

Verbunden: Mit dem Grundgesetz wurde der Weg für die Bundeswehr geebnet. Artikel 87a billigt dem Bund das Recht zur Aufstellung und zum Einsatz von Streitkräften zu. Foto: DBwV/Scheurer

23.05.2019
Michael Epkenhans

Bundeswehr und Grundgesetz – eine Erfolgsgeschichte

Berlin. Als das Grundgesetz am 23. Mai 1949 in Kraft trat, enthielt es keinerlei Bestimmungen über eine Armee. Nach den Erfahrungen des Zweiten Weltkrieges war die Demilitarisierung Deutschlands eines der Ziele, auf die sich die Alliierten auf der Potsdamer Konferenz im Sommer 1945 verständigt hatten. Auch wenn der Ausbruch des Kalten Krieges 1947 vieles geändert hatte, war an den Aufbau einer Armee im Westen Deutschlands nicht zu denken.

Mit dem Ausbruch des Koreakrieges im Sommer 1950 änderte sich dies schneller als erwartet. Angesichts eigener Schwäche hielten die westlichen Alliierten einen deutschen Beitrag zur Verteidigung des Westens für notwendig. Die von Bundeskanzler Konrad Adenauer geführte Regierung war dazu auch bereit. Sie sah darin einen ersten Schritt zur Integration der Bundesrepublik in den Westen und die Wiederherstellung der vollständigen Souveränität.  

Im Innern war diese Politik jedoch umstritten. Die Erinnerungen an die Schrecken des Weltkrieges waren bei vielen Menschen noch zu wach, um erneut über die Vorbereitung auf einen Krieg nachzudenken. Viele befürchteten zugleich, durch Aufstellung einer Armee und Integration in ein westliches Verteidigungsbündnis alle Chancen für eine Wiedervereinigung des geteilten Landes zu verspielen.

Nie wieder sollte es einen „Staat im Staate“ geben

Nachdem der Aufbau einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft 1954 an französischem Widerstand gescheitert war, begannen Verhandlungen über den Beitritt zur Nordatlantischen Verteidigungsallianz, der NATO. Dieser Beitritt wurde am 5. Mai 1955 feierlich in Paris vollzogen.    

Der Bundestag hat diesen Prozess von Anfang an begleitet. Insbesondere im späteren „Verteidigungsausschuss“ rangen die Abgeordneten ungeachtet aller Meinungsunterschiede intensiv um die Details der Aufstellung einer neuen Armee. Damit machten sie deutlich, dass sie aus der Geschichte gelernt hatten. Nie wieder sollten Streitkräfte wie in der Weimarer Republik einen „Staat im Staate“ bilden können.

Konsequent verankerte das Parlament in mehreren großen Gesetzen zwischen 1954 und 1956 die wichtigsten Aspekte der Wehrverfassung im Grundgesetz. Im Gegensatz zu allen anderen Aspekten staatlichen Handelns bildet die Wehrverfassung allerdings keinen eigenen geschlossenen Abschnitt. Die Regelungen sind vielmehr über das ganze Grundgesetz verteilt. Am Bedeutsamsten ist Artikel 87a, der dem Bund das Recht zur Aufstellung und zum Einsatz von Streitkräften zubilligt. Artikel 87b ist die Grundlage für den Aufbau einer zivilen Wehrverwaltung. Weitere entscheidende Artikel regeln die Befehls- und Kommandogewalt. Im Frieden hat diese (Artikel 65a) der Bundesminister der Verteidigung inne, im Verteidigungsfall der Bundeskanzler (Artikel 115b).

Artikel 12a als Grundlage für die allgemeine Wehrpflicht

Am bekanntesten ist Artikel 12a. Dieser war fast 60 Jahre Grundlage für die allgemeine Wehrpflicht, bis diese ausgesetzt 2011 ausgesetzt wurde. Artikel 4, Abs. 3 enthält – auch dies eine Lehre aus der Geschichte – das Recht, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst zu verweigern. Artikel 45 a und b schließlich regeln nicht nur die permanente Einrichtung eines Ausschusses für Verteidigung, sondern auch die Berufung eines Wehrbeauftragten, der sich um den Schutz der Grundrechte der Soldaten kümmern sollte.

All diese Bestimmungen lassen erkennen, dass die „Gründerväter und -mütter“ der Bundeswehr ein tiefes Misstrauen gegen das Militär hatten. Nur wenn dieses vollständiger parlamentarischer Kontrolle unterlag und zugleich einem neuen Ideal – dem des Staatsbürgers in Uniform – sich verpflichtet fühlte, glaubten sie, Fehlentwicklungen verhindern zu können.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte des Parlaments 1994 noch einmal gestärkt. Indem es festlegte, dass Einsätze der Bundeswehr, so der offizielle Name seit den Gründertagen, im Ausland nur auf der Grundlage eines Bundestagsmandats erfolgen dürften.

Kurzum: Mit diesen Regelungen hat das Parlament dazu beigetragen, dass die Geschichte der Bundeswehr eine Erfolgsgeschichte geworden ist, auf die alle Bürgerinnen und Bürger stolz sein können.

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