Briefwahl beantragen!
Ihre Stimme ist wichtig!
Mit der Auslosung der Listennummern für die eingereichten Wahlvorschlagslisten sowie deren Verteilung und Aushang sind die Personalratswahlen 2024 in der Bundeswehr in vollem Gange. Ihre Stimme ist gerade in der heutigen Zeit wichtig und ausschlaggebend. Gehen Sie wählen oder geben Sie Ihre Stimme per Briefwahl ab.
Die Bundeswehr wird in einer neuen Struktur reorganisiert: Und damit die sozialen Belange der Bundeswehrbeschäftigten in dieser gewahrt bleiben, bedarf es starker Beteiligungsgremien, gleichermaßen für das militärische und zivile Personal. Eine hohe Wahlbeteiligung stärkt diese Gremien – von der örtlichen Ebene bis hinauf in den Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung. Letzterer hat bereits vor und wird auch nach der Reorganisation weiterhin ein wichtiger Partner im Zuge der Beteiligung und Umsetzung dieser Reform für die Bundeswehr sein. Die dort gewählten Menschen bleiben trotz Umstrukturierungen und eventueller Auflösungen von Dienststellen im Mandat und vertreten Ihre Interessen durchgehend.
Mit dem Kennwort: „Deutscher BundeswehrVerband – #EinerFürAlle – Wir kämpfen für Dich!“ ist der Deutsche BundeswehrVerband (DBwV) als Ihre Interessensvertretung auf allen Ebenen und in allen Statusgruppen mit starken Wahlvorschlägen vertreten.
In den Statusgruppen der
Arbeitnehmer mit der Listennummer 6,
Beamten mit der Listennummer 1 und
Soldaten mit der Listennummer 3,
ist der DBwV die richtige Wahl, wenn Sie Ihre Rechte richtig vertreten wissen wollen.
„Schauen Sie sehr genau auf die einzelnen Wahlvorschläge und achten Sie darauf, ob diese nur die Interessen einiger weniger Menschen bzw. nur ihre eigenen vertreten oder langfristig Ihre Stimme im jeweiligen Gremium sein können“, betont es Oberstabsfeldwebel Sascha Altenhofen, der als Fachbereichsvorsitzender im DBwV-Bundesvorstand für die Beteiligungsrechte zuständig ist. Jedes Gremium ist wichtig und braucht die Stimme der Bundeswehrbeschäftigten. „Oft steckt im kreativen Kennwort mehr Versprechen drin, als am Ende für die Menschen in der Bundeswehr geleistet wird“, meint der erfahrene Soldat und Fachmann für Beteiligungsrechte.
In den Dienststellen der Bundeswehr ist die demokratische Mitbestimmung durch die Wahl von Personalräten von zentraler Bedeutung. Ein fundierter Wahlvorschlag bildet hierbei das Fundament für eine effektive Interessenvertretung. Gewerkschaften und Berufsverbände spielen hierbei eine entscheidende Rolle, indem sie nicht nur qualifizierte Kandidaten stellen, sondern auch die die Durchführung einer transparenten und demokratischen Wahl sichern. Die Voraussetzungen für eine Kandidatur als Personalratsmitglied sind vielschichtig. Neben fachlicher Qualifikation ist auch das Verständnis für die Belange der Beschäftigten von entscheidender Bedeutung. Der DBwV hat seit jeher einen transparenten Vorschlagsprozess, der die Legitimität der Kandidaten stärkt und zudem das Vertrauen der Beschäftigten in die demokratischen Strukturen des DBwV fördert. Alle Kandidaten werden durch den DBwV kontinuierlich fachlich und durch Rechtsberatung während der Amtszeit begleitet, auch durch geeignete Schulungen. So kann man sicherstellen, dass sie effektiv für die Beschäftigten agieren können.
Der DBwV bringt als Solidargemeinschaft nicht nur über Jahrzehnte gewachsene, gebündelte Erfahrung und Expertise mit, sondern steht für eine starke und gemeinsame Interessenvertretung aller Beschäftigten. Freie Listen können diese Schlagkraft nicht aufweisen. Sie verfügen nicht über die notwendige Struktur und Unterstützung, um nachhaltig für Ihre Belange einzutreten. Deshalb: „Ihre Stimme in allen Personalräten für den DBwV!“
Sollten Sie heute schon wissen, dass Sie an den Wahltagen vom 14.-15. Mai 2024 (in großen Dienststellen auch am 13. Mai 2024) verhindert sind, um Ihre Stimme persönlich abzugeben, beantragen Sie bereits jetzt Ihre Briefwahl.
Stimmabgabe per Briefwahl
Damit Bundeswehrbeschäftigte auch bei Verhinderung bei den Personalratswahlen 2024 wählen können, besteht die Möglichkeit, per Briefwahl daran teilzunehmen.
Die schriftliche Stimmabgabe mittels Briefwahl wird durch § 17 Abs. 1 sowie § 19 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO) ermöglicht. Die Wahlordnung erlaubt die Briefwahl in zwei Fällen:
- Auf Verlangen des Wahlberechtigten, bei dessen Verhinderung zum Zeitpunkt der Wahl
(§ 17 Abs. 1 Satz 1 BPersVWO).
- Durch Anordnung des Wahlvorstandes für nachgeordnete Stellen einer Dienststelle, die nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2BPersVG selbständig sind, oder bei Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen und nicht als selbständige Dienststellen nach § 7 BPersVG gelten (§ 19 BPersVWO).
Das bedeutet zunächst, dass der Wahlvorstand nicht anlasslos – zum Beispiel zur Erleichterung der Wahl – die Briefwahl anordnen kann.
Eine Verhinderung des Wahlberechtigten liegt vor, wenn er zum Zeitpunkt der Wahl daran gehindert ist, seine Stimme persönlich im Wahllokal abzugeben. Diese Verhinderung kann dienstlicher oder persönlicher Natur sein. Eine dienstliche Verhinderung liegt beispielsweise bei einer Dienstreise, eine persönliche bei Krankheit oder Urlaub vor. Der Wahlberechtigte muss mit seinem Antrag für die Briefwahl seinen Verhinderungsgrund nennen.
Der Wahlvorstand ist nicht verpflichtet, den Verhinderungsgrund des Wahlberechtigten zu prüfen. Der Wahlvorstand hat dem verhinderten Wahlberechtigten sodann die in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4 BPersVWO genannten Unterlagen auszuhändigen oder zu übersenden sowie die Übersendung oder Aushändigung im Wählerverzeichnis zu vermerken.
Für die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach § 19 BPersVWO muss der Wahlvorstand einen Beschluss fassen und die Entscheidung im Wahlausschreiben bekannt machen. Der Wahlvorstand darf nicht für die gesamte Dienststelle Briefwahl anordnen, sondern nur für die in § 6 Abs. 1 S. 2 und § 7 BPersVG genannten Dienststellen. Der Beschluss verpflichtet den Wahlvorstand, die in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4 BPersVWO genannten Unterlagen an die Beschäftigten der Dienststellenteile, für die die schriftliche Stimmabgabe angeordnet wurde, zu versenden.
Die Auswertung der eingegangenen Briefwahlstimmen ist in § 18 BPersVWO geregelt. Der Wahlvorstand hat unverzüglich vor Abschluss der Stimmabgabe die eingegangenen Freiumschläge zu öffnen und die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen zu entnehmen. Wurde die Stimmabgabe ordnungsgemäß durchgeführt, hat der Wahlvorstand den Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Die Auswertung der Briefwahlstimmen hat in öffentlicher Sitzung des gesamten Wahlvorstandes zu erfolgen. Unverzüglich vor Abschluss der Stimmabgabe bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sich die Wahlumschläge der schriftlichen sowie persönlichen Stimmabgabe zu Beginn der Auszählung in der Wahlurne befinden müssen.
Gehen Sie wählen und unterstützen Sie die Beteiligungsgremien sowie den Deutschen BundeswehrVerband durch eine hohe Wahlbeteiligung in der Durchsetzung Ihrer Rechte. Geben Sie uns Ihre Stimme und stärken Sie somit weiterhin die hohe Durchschlagskraft und Durchsetzungsfähigkeit des DBwV für Ihre Belange.