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Die Umsetzung des gesetzlichen Wahlrechts zwischen Trennungsgeld (TG) und Umzugskostenvergütung (UKV), also das sogenannte Optionsmodell, das auch als „3+5-Lösung“ bezeichnet wird, bewegt die gesamte Bundeswehr. Dabei ist die gesetzliche Grundlage bereits seit Anfang 2017 geschaffen. Mehr als 70.000 Trennungsgeldempfänger hoffen seit dem darauf, dass die Mehrbelastungen, die sie aufgrund der berufsbedingten Mobilität seit Jahren schultern und die durch die jüngsten Strukturreformen noch verstärkt wurden, endlich auf Grundlage einer klaren Umsetzung des neuen Rechts kompensiert werden. Viele unserer Mitglieder fragen sich zu Recht, wann sich endlich etwas bewegt. Derzeit gilt noch der aus der Amtszeit des Verteidigungsministers Peter Struck gültige sogenannte Strukturerlass. Aber nicht mehr lange, denn er endet Ende 2018. Das Optionsmodell heißt so, weil es eben keinen Automatismus, sondern eine wählbare Option darstellt. Die setzt ein Einvernehmen des jeweiligen Bundesressorts (in unserem Fall also des BMVg) und des Bundesministeriums der Finanzen voraus. In dieser Vereinbarung müssen alle Statusgruppen, für die das Optionsmodell Anwendung finden soll, festgehalten werden.
Wir als Berufsverband fordern die Anwendbarkeit auf alle Statusgruppen innerhalb des Geschäftsbereichs des BMVg. Dabei haben wir erfahren, dass die Anwendung des im Gesetz enthaltenen Optionsmodells innerhalb des Geschäftsbereichs derzeit daran scheitert, dass Finanzministerium und BMVg sich nicht auf die Einbeziehung der zivilen Beschäftigten einigen können. Für uns als BundeswehrVerband war aber immer klar, dass eine gesetzliche – also auch dauerhaft rechtssichere – Lösung her muss. Daher haben wir sie – in Form eines vorbehaltlosen unbefristeten Wahlrechts unabhängig vom Status – seit langem gefordert und begrüßen daher die grundsätzliche gesetzliche Regelung.Allerdings haben wir zu jeder Zeit betont, dass sie auf keinen Fall hinter die Regelungen des Strukturerlasses zurückfallen darf und zudem für alle Menschen der Bundeswehr gelten muss. Weiterhin müssen Versetzungen am Standort, sogenannte Umsetzungen, vollkommen unabhängig von der Kilometergrenze erfasst werden und das Wahlrecht auslösen. Auch galt es, Lösungen für Personen zu finden, die dauerhaft keinen Anspruch mehr auf Trennungsgeld haben, weil sie an einen Standort zurückversetzt werden, an den sie bereits zuvor einmal – unter Inanspruchnahme der UKV – versetzt wurden. Schließlich muss auch künftig sichergestellt sein, dass die Gewährung des Trennungsgelds regelmäßig steuerfrei erfolgt.
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