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Das Bundeskabinett hat in seiner heutigen Sitzung im Bundeskanzleramt einen Gesetzentwurf zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts beschlossen. Foto: picture alliance / Flashpic / Jens Krick
Am 22. April 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts beraten und beschlossen. Zu diesem Entwurf hatte der Deutscher BundeswehrVerband (DBwV) bereits im Rahmen des Beteiligungsverfahrens Stellung genommen.
In seiner Stellungnahme begrüßte der DBwV grundsätzlich, dass das Verfahren überarbeitet werden soll. Gleichzeitig machte der Verband deutlich, dass sich die geplanten Änderungen im Wesentlichen auf verfahrensrechtliche Regelungen beschränken. Aus DBwV Sicht greift das zu kurz. Denn nach wie vor bestehen strukturelle Probleme im Versorgungsausgleich, die zu Ergebnissen führen, die mit dem ursprünglichen Ziel des Gesetzgebers – nämlich einem fairen Ausgleich der während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche – heute nicht mehr vereinbar sind.
Ursprünglich sollte der Versorgungsausgleich sicherstellen, dass beide Ehepartner zu gleichen Teilen an dem in der Ehezeit erworbenen Versorgungsvermögen beteiligt werden. Trotz früherer Reformen zeigt sich jedoch, dass dieses Prinzip in der Praxis nicht immer zu gerechten Ergebnissen führt. In bestimmten Konstellationen entstehen weiterhin erhebliche Härten für die Betroffenen. Besonders stark betroffen sind dabei Personen, die aufgrund von Dienstunfähigkeit vorzeitig aus dem aktiven Dienst ausscheiden müssen. Für sie können die aktuellen Regelungen spürbare Nachteile mit sich bringen.
Die Vorsitzenden der Ehemaligen, Hauptmann a.D. Ingo Zergiebel und Oberstabsfeldwebel a.D. Uwe Schenkel, betonten in diesem Zusammenhang, dass der Verband bereits seit Jahren weitergehende Reformen fordert. Seiner Ansicht nach reichen rein verfahrensrechtliche Anpassungen bei weitem nicht aus, um bestehende Ungleichgewichte zu beseitigen. Als Beispiel nannte er die Problematik, dass nachträglich geschlossene Ehen dazu führen können, dass neue Ehepartner im Rahmen einer Hinterbliebenenversorgung indirekt von Versorgungsausgleichsleistungen früherer Ehepartner profitieren. Auch hier sieht der Verband dringenden Handlungsbedarf und bleibt weiter dran.
Zu betonen ist, dass mit dem Beschluss des Kabinetts das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen ist. Vielmehr stellt dieser Schritt lediglich den Übergang in das parlamentarische Verfahren dar, in dessen Verlauf sich insbesondere Bundestag und Bundesrat mit dem Gesetzentwurf befassen werden. Im Rahmen dieses weiteren Verfahrensschrittes besteht die Möglichkeit, den Entwurf vor einer endgültigen Verabschiedung weiterhin inhaltlich anzupassen.
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