Aufgaben des Personalrats
Zentrales Organ der Beteiligungsrechte für die Beschäftigten, sind die Personalräte – doch mit welchen Anliegen kann ich mich an sie wenden? Was haben sie für Möglichkeiten der Einflussnahme und Beteiligung?
Die grundlegende Aufgabe des Personalrats und der einzelnen Mitglieder besteht in der Interessenvertretung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Rechtsgrundlage hierfür bildet das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) sowie zusätzlich im Bereich der Bundeswehr und seiner Soldaten das Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG). In Angelegenheiten, die nur die Gruppe der Soldaten betreffen, haben die Soldatenvertreter im Personalrat die Befugnisse der Vertrauensperson (VP) aus dem SBG. In Angelegenheiten der Soldaten nach der Wehrdisziplinar- oder der Wehrbeschwerdeordnung übernimmt die sogenannte „Quasi-VP“ (§ 63 Abs. 2 SBG).
Vertrauensvolle Zusammenarbeit
Zu den originären Aufgaben des Personalrats gehören unter anderem die Durchführung von Personalversammlungen, die Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden seitens der Beschäftigten und die Überwachung der Einhaltung der zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen.
Um seine Rechte und Pflichten adäquat wahrnehmen zu können, ist der Personalrat an den verschiedensten Entscheidungen der Dienststelle von Gesetzes wegen zu beteiligen. Bereits in § 2 Abs. 1 BPersVG findet sich hierzu der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststellenleitung und Personalrat. Welche Maßnahmen im Einzelnen beteiligungspflichtig sind, ergibt sich direkt aus dem jeweiligen Gesetzestext. Die Form der Beteiligung kann dabei unterschieden werden in: Information, Anhörung, Mitwirkung und Mitbestimmung.
In § 68 Abs. 2 BPersVG sieht das BPersVG zunächst einen allgemeinen Informationsanspruch für die Personalvertretung vor. Aus diesem ergibt sich, dass die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend über Maßnahmen der Dienststelle zu unterrichten ist und ihr die erforderlichen Unterlagen vorzulegen sind. Als rechtzeitig gilt die Information, wenn sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen wurden und die beabsichtigte Maßnahme mitgestaltet werden kann. Als umfassend wird die Unterrichtung angesehen, wenn der Personalrat die Informationen erhält, die er zur sachgerechten Beschlussfassung benötigt.
Das Informationsrecht bezieht sich auf alle gesetzlichen Aufgaben, die dem Personalrat nach dem BPersVG oder nach anderen Vorschriften zugedacht sind, und besteht unabhängig von einem konkreten Beteiligungsfall. Die Details der Auskunftserteilung sind nach dem Maßstab der Erforderlichkeit zu beurteilen. Beispielsweise ist es für die Überwachung arbeitszeitrechtlicher Bestimmungen bei der elektronischen Arbeitszeiterfassung grundsätzlich nicht erforderlich, die notwendigen Auskünfte unter Namensnennung der betroffenen Beschäftigten zu erteilen, es genügt in der Regel eine anonymisierte Information. Neben dem allgemeinen Informationsanspruch ist die Personalvertretung mit drei abgestuften Beteiligungsrechten ausgestattet.
Die Anhörung ist eine weitere Form der Beteiligung. Bei ihr kann der Personalrat Stellung beziehen und gegebenenfalls bestehende Bedenken bei Entscheidungen der Dienststelle zum Ausdruck bringen. Die Entscheidungshoheit verbleibt in Anhörungsangelegenheiten jedoch grundsätzlich in vollem Umfang bei der Dienststellenleitung. Anhörungsrechte finden sich etwa bei der Personalplanung, Bauplanungen oder der Änderung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen (vgl. § 78 Abs. 3 – 5 BPersVG).
Die Mitwirkung als nächste Stufe der Beteiligung lässt sich auch als „formelle Beratung“ bezeichnen. Nach § 72 Abs. 1 BPersVG ist die beabsichtigte mitwirkungspflichtige Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern. Der Personalrat hat damit die Möglichkeit, der vorgesehenen Maßnahme zuzustimmen, diese abzulehnen und dabei gegebenenfalls Einwendungen zu erheben, Vorschläge zu unterbreiten oder sich nicht zu äußern. Maßnahmen, bei denen der Personalrat nach dem BPersVG mitwirkt, sind beispielsweise die Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten, die Auflösung oder Verlegung von Dienststellen oder auch die ordentliche Kündigung eines Beschäftigten durch den Arbeitgeber. Entspricht die Dienststellenleitung den Einwendungen des Personalrats nicht, hat sie dies dem Personalrat unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit sodann binnen drei Arbeitstagen einer übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen.
Das schärfste Schwert des Personalrats ist schließlich die Mitbestimmung (§§ 75 bis 77 BPersVG). Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung, kann sie nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden. Verweigert der Personalrat die Zustimmung, so darf die Maßnahme zunächst nicht umgesetzt werden. Die Dienststellenleitung hat, wenn die beabsichtige Maßnahme weiterhin durchgeführt werden soll, das Stufenverfahren einzuleiten. Erfolgt auch hier keine Einigung, entscheidet entweder die Einigungsstelle (in Fällen der uneingeschränkten Mitbestimmung) oder die oberste Dienstbehörde (in Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung). Bei den personellen Angelegenheiten wird streng zwischen Angelegenheiten für Arbeitnehmer (§ 75 BPersVG) und Beamte (§ 76 BPersVG) unterschieden.
Mitbestimmungspflichtige Maßnahmen sind jedoch bei beiden Gruppen etwa die Einstellung eines Beschäftigten oder die Versetzung zu einer anderen Dienststelle. Der Personalrat hat ferner in sozialen Angelegenheiten gemäß § 75 Abs.2 BPersVG unter anderem bei der Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen mitzubestimmen. Ihm steht überdies ein Initiativrecht nach § 70 BPersVG zu, das heißt, er kann die Durchführung von mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen auch selbst beantragen. Sofern Streit über die Beteiligungspflicht einer Angelegenheit zwischen Personalrat und Dienststellenleitung besteht, entscheiden die Verwaltungsgerichte auf Antrag im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.